Die Brief-Zurück-Methode

GEZ-Briefe einfach zurück in den Briefkasten?
GEZ-Briefe einfach zurück in den Briefkasten?
In verschiedenen GEZ-Facebook-Gruppen hört man immer wieder die Behauptung, jemand habe die GEZ bezwungen, indem er einfach alle Briefe des Beitragsservice oder der Rundfunkanstalt zurückgeschickt habe. Teilweise wird noch betont, man dürfe den Brief dafür nicht öffnen, man solle den Empfänger durchstreichen, per Hand „Zurück!“ draufschreiben, einen speziellen Aufkleber verwenden o.ä.

Ergebnis dessen sei dann, dass man seit (vielen) Jahren keinen Rundfunkbeitrag zahlen müsse und es auch keine Vollstreckungsversuche oder andere negative Konsequenzen gäbe. Manche behaupten auch noch, die Kontaktaufnahmen seitens des Beitragsservices hätten irgendwann aufgehört. Beweisen konnte das bisher noch niemand, was freilich auch in der Natur der Sache liegt, denn dass etwas nicht passiert, kann man natürlich nicht belegen.

Unterstellen wir aber, dass es tatsächlich Fälle gibt, in denen die Rundfunkanstalten auf ihre Ansprüche verzichten, wenn sie merken, dass die Briefe zurückkommen.

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Vollstreckungsabwehr durch Teilzahlungen

Gegen die GEZ-Vollstreckung ist eine Vollstreckungsabwehrklage möglich. Teilzahlungen alleine reichen dafür aber nicht.
Gegen die GEZ-Vollstreckung ist eine Vollstreckungsabwehrklage möglich. Teilzahlungen alleine reichen dafür aber nicht.
Wenn der Beitragsservice nicht an sein Geld kommt, geht es früher oder später an die Vollstreckung. Das bedeutet, dass – je nach Land – der Gerichtsvollzieher, die Gemeindebehörde oder das Finanzamt beauftragt wird, bestimmte Festsetzungsbescheide zu vollstrecken, also die dort festgesetzten Beträge einzutreiben.

Nun wird des öfteren geäußert, man könnte in dem Fall doch wohl oder übel eine kleine Summe der großen Gesamtforderung bezahlen. Denn dann seien die Bescheide ja nicht mehr korrekt, weil der Betrag nicht mehr stimme und der Beitragsservice müsse von vorn anfangen mit der Mahnung bzw. Verbescheidung des Zahlungsrückstands.

Diese Theorie ist leider nicht ganz richtig und hilft normalerweise auch nicht, die Vollstreckung aufzuhalten oder wenigstens zu verzögern.

Der Bescheid legt die aktuell geschuldete Summe fest, also den Zahlungsrückstand im Moment des Bescheiderlasses. Eine Aktualisierung des Bescheids ist nicht vorgesehen. Die Berechnung des tatsächlich noch ausstehenden Betrags ist dann Sache der Vollstreckungsbehörde. Dabei werden natürlich Zahlungen vom Schuldbetrag abgezogen, es werden aber auch die weiter hinzukommenden Vollstreckungskosten sowie die zwischenzeitlich auflaufenden Zinsen addiert.

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Gibt es eine ewige Bestandsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?

Gibt es einen ewigen öffentlich-rechtlichen Rundfunk?
Gibt es einen ewigen öffentlich-rechtlichen Rundfunk?
Eine häufige Entgegnung auf Forderungen nach einer Abschaffung des staatlichen Rundfunks ist, dass es eine verfassungsrechtliche Bestandsgarantie für diese gebe. Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes verlange, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk quasi in alle Ewigkeit bestehe. Ergänzt wird diese Bestandsgarantie dann häufig noch um eine Entwicklungsgarantie, die dessen Anpassung an neue technische und gesellschaftliche Gegebenheiten verlange.

Ist der staatliche Rundfunk also etwas, das uns bis in alle Ewigkeiten verfolgen wird, auch dann noch, wenn niemand mehr weiß, was eigentlich ein Fernseher ist?

BVerfG hat Bestandsgarantie erfunden

Zunächst muss man festhalten, dass das Grundgesetz – weder in Artikel 5 noch sonst irgendwo – den öffentlich-rechtlichen Rundfunk festschreibt. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings in seinem 4. Rundfunk-Urteil eine solche Bestandsgarantie entwickelt. In Leitsatz 1a dieser Entscheidung heißt es:

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Die Staatsferne des ZDF

Wie staatsfern ist das ZDF wirklich? Wir werfen einen Blick in dessen Gremien.
Wie staatsfern ist das ZDF wirklich? Wir werfen einen Blick in dessen Gremien.
Der staatliche Rundfunk in Deutschland behauptet gerne, er sei gar nicht staatlich, erst recht kein Staatsrundfunk, sondern öffentlich-rechtlich. Obgleich das öffentliche Recht natürlich gerade das Recht der Staatsverwaltung behandelt, wird „öffentlich-rechtlich“ als etwas ganz anderes als „staatlich“ interpretiert.

Begründet wird dies vor allem mit einer vorgeblichen Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Sender von Staat und Politik. Niemand könne den Sendern dreinreden, was sie senden und wie sie berichten. Institutionell abgesichert wird diese Unabhängigkeit dadurch, dass in den Gremien der Rundfunkanstalten nicht der Staat, sondern die Gesellschaft den Ton angibt.

Für das ZDF musste diese formale Unabhängigkeit allerdings auch erst durch das Bundesverfassungsgericht angemahnt werden. Im 13. Rundfunk-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht die Zahl der staatlichen und staatsnahen Vertreter auf ein Drittel der Mitglieder der maßgeblichen Gremien beschränkt.

Im ZDF-Fernsehrat, der in erster Linie für Finanzfragen zuständig ist, dürfen demnach maximal vier von zwölf Mitglieder staatsnah sein. Beim ZDF-Verwaltungsrat, der die Gestaltung des Programm mitberaten und kontrollieren soll, liegt die Grenze bei 20 von 60 Mitgliedern.

Auf dem Papier werden diese Grenzen nach der Neuregelung des Staatsvertrags natürlich eingehalten. Aber auch die übrigen zwei Drittel der Gremienmitglieder müssen natürlich von irgendjemandem ernannt werden. Dieses Recht obliegt verschiedenen gesellschaftlichen Organisationen – und dass Organisationen politisch vereinnahmt werden, geschieht sehr leicht.

Schauen wir uns also mal an, wer in diesen Gremien sitzt und wie unpolitisch diese Personen wirklich sind.

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Rechtsaufsicht über die Rundfunkanstalten

Die Rechtsaufsicht achtet darauf, dass die Rundfunkanstalten die geltenden Gesetze einhalten.
Die Rechtsaufsicht achtet darauf, dass die Rundfunkanstalten die geltenden Gesetze einhalten.
Als staatliche Behörden unterstehen die Rundfunkanstalten (und damit auch der Beitragsservice als Schreibstube der Anstalt) der Aufsicht durch eine übergeordnete Behörde.

Praktisch allen Regelungen ist folgendes gemeinsam:

  • Es gibt eine Rechtsaufsicht des Staates über die Rundfunkanstalten.
  • Diese ist relativ „weit oben“ angesiedelt, meist unmittelbar bei der Landesregierung.
  • Primäre Maßnahme ist lediglich der Hinweis durch die Rechtsaufsicht auf eine Gesetzesverletzung.
  • Stellt die Rundfunkanstalt die Gesetzesverletzung nicht ab, kann die Rechtsaufsicht konkrete Anweisungen geben, wie die Rundfunkanstalt zu handeln hat.
  • In Programmfragen findet keine Rechtsaufsicht statt.

Diese Regelungen dienen wohl in erster Linie dazu, den Mythos der Staatsferne aufrecht zu erhalten. Darum soll die Rundfunkanstalt zunächst einmal selbst alle Rechtsverletzungen abstellen können. Staatliches Einschreiten ist ultima ratio.

Die Zuständigkeit und der Umfang der Aufsicht sind folgendermaßen gesetzlich festgelegt:

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Beitragserhöhung: BVerfG lehnt Eilantrag ab

Vorerst keine Beitragserhöhung: Im Eilverfahren hatten die Rundfunkanstalten vor dem BVerfG keien Chance.
Vorerst keine Beitragserhöhung: Im Eilverfahren hatten die Rundfunkanstalten vor dem BVerfG keien Chance.
Das BVerfG hat den Eilantrag der Rundfunkanstalten auf sofortige Erhöhung des Beitrags abgelehnt. Dieser Beschluss (Aktenzeichen 1 BvR 2756/20) wurde heute verkündet.

Das BVerfG hat den Eilantrag abgelehnt, weil die Sender nicht ausreichend dargelegt haben, dass ihnen „schwere Nachteile“ entstehen, wenn sie den höheren Beitrag nicht sofort bekommen. Darum gab es keinen Grund für eine sofortige Entscheidung:

Die Beschwerdeführer haben jedoch nicht in der den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise dargelegt, dass ihnen durch ein Abwarten bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens schwere Nachteile im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG entstehen.

Die Sache wird also entschieden, wenn sie an der Reihe ist und in Ruhe alle Argumente ausgetauscht wurden und das Gericht alles durchdenken konnte. Gründe, davon abzuweichen und eine schnelle, vorläufige Entscheidung zugunsten der Rundfunkanstalten zu treffen, hat das Gericht nicht gesehen.

Für die reguläre Hauptsacheentscheidung bedeutet das also noch nicht viel. Es ist also schon denkbar, dass das BVerfG den Rundfunkanstalten Recht gibt – darauf müssen sie aber noch etwas warten, weil es nicht so eilig ist.

Es ist aber eine schöne „Watschn“ für die Rundfunkanstalten, die sich ihrer Chancen doch so wahnsinnig sicher waren und einen ganz offensichtlichen Verfassungsverstoß angenommen haben.

Dürften die staatlichen Sender verschlüsselt werden?

Mit einer Verschlüsselung könnten die Staatssender zwischen Zahlern und Nichtzahlern unterscheiden.
Mit einer Verschlüsselung könnten die Staatssender zwischen Zahlern und Nichtzahlern unterscheiden.
In der Diskussion um eine Reform der GEZ wird immer mal wieder der Vorschlag aufgeworfen, man könne die öffentlich-rechtlichen Sender doch einfach verschlüsseln. Dann müsse man sie nicht abschaffen, aber auch nicht durch Zwangsbeiträge finanzieren. Wer diese Sender weiter sehen und unterstützen will, schließt eben freiwillig ein Abonnement ab und erhält Zugangsdaten oder ganz altmodisch einen Decoder.

Verstoß gegen die Informationsfreiheit?

Diesem Vorschlag wird teilweise entgegnet, das verstoße gegen die verfassungsrechtlich geschützte Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG:

Jeder hat das Recht, (…) sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

Um die Informationsfreiheit zu verstehen, muss man sich zunächst einmal vor Augen führen, was sie nicht ist: Sie ist kein Leistungsrecht, der Bürger hat also kein Recht darauf, Informationen übergeben zu bekommen. Und sie garantiert auch keine kostenlosen Informationen.

Die Informationsfreiheit schützt den (nur) Bürger dagegen, dass der Staat ihn daran hindert, sich allgemein zugänglichen Quellen zu besorgen und sich dann daraus selbst zu unterrichten, also sich anhand der Informationen eine Meinung zu bilden. Insoweit gibt es eine enge Beziehung zur Meinungsfreiheit.

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Was bedeutet Sachsen-Anhalts Nein?

Sachsen-Anhalt stellt sich aktuell gegen die GEZ-Erhöhung.
Sachsen-Anhalt stellt sich aktuell gegen die GEZ-Erhöhung.
Sachsen-Anhalts Landtag wird der geplanten Erhöhung des Rundfunkbeitrags um knapp 2.000.000.000 Euro für die nächsten vier Jahre nicht zustimmen. Hier einige Fragen und Antworten zu dieser Thematik.

(Diese Seite wird nach und nach überarbeitet und ergänzt.)

Was genau hat der Landtag beschlossen?

Gar nichts. Es wurde lediglich entschieden, über die Zustimmung des Landes zum „Ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge“ (Erster Medienänderungsstaatsvertrag) nicht abzustimmen. Der Tagesordnungspunkt wurde abgesetzt.

Was passiert, wenn der Landtag weiterhin nicht darüber entscheidet?

Dann bleibt es bei der jetzigen Rechtslage ohne die geplanten Änderungen. Ein wesentlicher Aspekt ist dann, dass der aktuelle Rundfunkbeitrag von 17,50 Euro pro Monat nicht steigt.

Woher kamen diese 86 Cent Beitragserhöhung?

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Rückmeldungen von Abgeordneten

Die Landtage der 16 Bundesländer setzen die Staatsverträge in Landesgesetze um.
Die Landtage der 16 Bundesländer setzen die Staatsverträge in Landesgesetze um.
Seit einiger Zeit kontaktiere ich immer wieder Landtagsabgeordnete in ganz Deutschland, um diesen meine Meinung über das staatliche Fernsehen mitzuteilen. Ich gehe natürlich nicht davon aus, dass die alle sofort sagen „Oh, der Hummel ist gegen den Staatsfunk, da stimme ich das nächste Mal auch dagegen“. Aber vielleicht trage ich so meinen kleinen Teil dazu bei, die weit verbreitete Ablehnung des öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems in die Parlamente, die darüber entscheiden, zu transportieren.

Die Rückmeldungen der Abgeordneten lassen sich dabei in verschiedene Gruppen zusammenfassen:

  • Keine Reaktion. Häufig wird gar nicht geantwortet. Woran das liegt, weiß ich nicht, vielleicht glauben viele Parlamentarier, dass sie bei dem Thema nichts gewinnen können.
  • Verteidigung. Nicht wenige betonen die Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunk, seine angeblich bewährten Strukturen, die Seriosität, das hohe Niveau usw. Ich gehe davon aus, dass diese Abgeordneten das auch ehrlich meinen und nicht nur das Parteiprogramm runterbeten wollen.
  • Beschwichtigung. Ziemlich sind die Antworten aber auch von beschwichtigender Natur. Es wird ein gewisses Verständnis für meine Position angedeutet. Es braucht zwar die staatlichen Rundfunksender, aber man wisse natürlich, dass sich die Zeiten ändern, dass es Einsparpotential gibt, dass alles moderner werden muss usw.

Soweit, so unspektakulär. So reagieren Politiker eben.

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