Was ist der Beitragsservice?

dues-2731627_1920Viele Mythen kreisen rund um den Beitragsservice, der ja die Instanz ist, mit der man als Beitragspflichtiger am meisten zu tun hat. Besonders viel Service bietet dieser euphemistisch benannte Service freilich nicht an – er will einfach unser Geld. Was ist denn nun dieser ominöse Beitragsservice?

Legaldefiniert ist dieser Beitragsservice als „nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft“. § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbetragsstaatsvertrags (RBStV) besagt:

Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

Der Beitragsservice wird als solcher jedoch (wohl bewusst) nicht bezeichnet, sondern nur umschrieben.

Sezieren wir zunächst die Kernaussagen dieses Satzes:

  • Aufgaben sowie Rechte und Pflichten aus dem RBStV haben die Landesrundfunkanstalten.
  • Sie nehmen diese Aufgaben auch selbst wahr.
  • Dies geschieht durch eine besondere „Stelle“ (Beitragsservice).
  • Dieser Beitragsservice ist eine Verwaltungsgemeinschaft der Landesrundfunkanstalten.
  • Der Beitragsservice selbst ist nicht rechtsfähig.

Der Beitragsservice ist also praktisch nur ein Handlanger der Landesrundfunkanstalten. Man kann ihn auch als Schreibstube, als Inkassounternehmen oder als ausgelagerte Abteilung des Rundfunkanstalten bezeichnen. Alles, was „der Beitragsservice“ tut, tun eigentlich BR, WDR, MDR und Co.

Wenn also nun ein Beitragsbescheid vom Beitragsservice kommt, ist es eigentlich ein Beitragsbescheid der zuständigen Rundfunkanstalt. Denn der Beitrag steht dieser zu, nicht dem BS. Der BS kann gar nicht Inhaber einer Forderung sein, denn er ist ja – siehe oben – nicht rechtsfähig. Er übernimmt nur den Papierkram.

Darum kann der Beitragsservice auch nie Klagegegner vor Gericht sein. Das ist auch logisch: Denn wenn ich mir im Kaufhaus einen Staubsauger kaufe und dieser nicht saugt, dann verklage ich ja auch das Kaufhaus und nicht die Kassenmitarbeiterin, bei der ich das Ding zufällig bezahlt habe.

Das war mancher Vollstreckungsbehörde anfangs übrigens gar nicht klar. Daher kam es zu einem der ersten bekannten Tübinger Urteile, weil nach Ansicht des Richters der Gläubiger nicht erkennbar war (Landgericht Tübingen, Beschluss vom 19. Mai 2014, 5 T 81/14; BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015, I ZB 64/14).

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