Im Zivilrecht sind Verträge, die nicht am Vertrag beteiligten Personen Pflichten auferlegen (Verträge zu Lasten Dritter), ungültig. Prinzipiell gilt das auch für Staatsverträge.
Allerdings sind die Zustimmungsbeschlüsse der Landtage auch Betätigungen des Gesetzgebungsrechts der Länder. Statt dass jedes Bundesland selbst ein Rundfunkgesetz erlässt, vereinbaren alle Bundesländer dieselben Regelungen im Rahmen eines Vertrags und verabschieden diese durch ihre gesetzgebenden Organe. Und durch Gesetze kann der Staat natürlich in die Rechte seiner Bürger eingreifen.