Praktisch allen Regelungen ist folgendes gemeinsam:
- Es gibt eine Rechtsaufsicht des Staates über die Rundfunkanstalten.
- Diese ist relativ „weit oben“ angesiedelt, meist unmittelbar bei der Landesregierung.
- Primäre Maßnahme ist lediglich der Hinweis durch die Rechtsaufsicht auf eine Gesetzesverletzung.
- Stellt die Rundfunkanstalt die Gesetzesverletzung nicht ab, kann die Rechtsaufsicht konkrete Anweisungen geben, wie die Rundfunkanstalt zu handeln hat.
- In Programmfragen findet keine Rechtsaufsicht statt.
Diese Regelungen dienen wohl in erster Linie dazu, den Mythos der Staatsferne aufrecht zu erhalten. Darum soll die Rundfunkanstalt zunächst einmal selbst alle Rechtsverletzungen abstellen können. Staatliches Einschreiten ist ultima ratio.
Die Zuständigkeit und der Umfang der Aufsicht sind folgendermaßen gesetzlich festgelegt: