Nun wird des öfteren geäußert, man könnte in dem Fall doch wohl oder übel eine kleine Summe der großen Gesamtforderung bezahlen. Denn dann seien die Bescheide ja nicht mehr korrekt, weil der Betrag nicht mehr stimme und der Beitragsservice müsse von vorn anfangen mit der Mahnung bzw. Verbescheidung des Zahlungsrückstands.
Diese Theorie ist leider nicht ganz richtig und hilft normalerweise auch nicht, die Vollstreckung aufzuhalten oder wenigstens zu verzögern.
Der Bescheid legt die aktuell geschuldete Summe fest, also den Zahlungsrückstand im Moment des Bescheiderlasses. Eine Aktualisierung des Bescheids ist nicht vorgesehen. Die Berechnung des tatsächlich noch ausstehenden Betrags ist dann Sache der Vollstreckungsbehörde. Dabei werden natürlich Zahlungen vom Schuldbetrag abgezogen, es werden aber auch die weiter hinzukommenden Vollstreckungskosten sowie die zwischenzeitlich auflaufenden Zinsen addiert.