Nicht wirklich. Die Entscheidung des LG Tübingen (Beschluss vom 19.05.2014, Az. 5 T 81/14) hat eine einzelne Vollstreckung wegen ungenauer Angaben für unzulässig erklärt. Man kann davon ausgehen, dass die Rundfunkanstalten einfach genauer gearbeitet hätten, um solche formellen Fehler zu vermeiden. Davon abgesehen hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 11.6.2015, Az. I ZB 64/14) in letzter Instanz genau gegenteilig entschieden.
Achtung: Das LG Tübingen hat eine neuerliche Entscheidung gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Beitragsservice gefällt (16.09.2016, Az. 5 T 232 / 16). Ob sich andere Gericht dem anschließen werden, ist noch unklar. Außerdem wurde die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen, der Beschluss ist also nicht rechtskräftig.