Ja, allerdings zahlen diese, wenn sie einen entsprechenden Antrag stellen, nur ein Drittel des regulären Beitrags (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags).
Nur taubblinde Menschen sind ganz befreit (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV).
Fragen zu Rundfunk und Beitrag
Ja, allerdings zahlen diese, wenn sie einen entsprechenden Antrag stellen, nur ein Drittel des regulären Beitrags (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags).
Nur taubblinde Menschen sind ganz befreit (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV).