Sind auch blinde und hörbehinderte Menschen beitragspflichtig?

Ja, allerdings zahlen diese, wenn sie einen entsprechenden Antrag stellen, nur ein Drittel des regulären Beitrags (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags).

Nur taubblinde Menschen sind ganz befreit (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV).

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