Wenn die Rundfunkanstalt keine Behörde ist, darf sie dann trotzdem Verwaltungsakte erlassen?

Das Landgericht Tübingen hat in mehreren Entscheidungen (5 T 232/16, 5 T 280/16) bestritten, dass es sich bei den Rundfunkanstalten um Behörden handelt. Diese seien nach ihrer Gesamtausrichtung vielmehr Unternehmen.

Auch, wenn sich diese Ansicht durchsetzt, bedeutet das aber noch nicht, dass diese Unternehmen keine Verwaltungsakte erlassen dürfen. Denn die Befugnis dazu (§ 35 VwVfG des Bundes und der Länder) liegt nicht nur bei Behörden im formellen und materiellen Sinne, sondern auch bei Beliehenen.

Da diese Beliehenen auch Staatsaufgaben wahrnehmen, handeln sie in der behördentypischen Weise. Dies kann also auch ein Verwaltungsakt sein, wenn dessen Definition erfüllt ist.

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