Ja, da die Bewohner als Gesamtschuldner haften (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV, § 44 Abs. 1 Satz 2 AO). Das bedeutet, dass die LRA – sofern der Anspruch überhaupt besteht – den Beitrag von jeder Person fordern kann. Das kann auch dadurch geschehen, dass gegenüber jeder Person der volle Beitrag geltend gemacht wird.
Die Forderung besteht aber insgesamt nur höchstens einmal. Wenn also einer zahlt, erlischt auch der Anspruch gegen die anderen. Ob und wie man die Zahlung dann intern ausgleicht, muss man untereinander vereinbaren.
Insofern müssen sich die Angeschriebenen also intern verständigen, wie die Zahlung nun laufen soll. Bezahlen mehrere von ihnen jeweils selbst, besteht die Gefahr, dass der Beitragsservice dies als mehrere Beitragskonten ansieht und künftig von jedem separat den Beitrag verlangt – anschließend müsste man langwierig darlegen, dass es sich um eine gemeinsame Wohnung handelt und der Beitrag maximal einmal entstanden ist.