BVerfG zum Rundfunkbeitrag – spontane Gedanken

justice-2071539_1920Das Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für die öffentlich-rechtlichen Sender im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16).

Eine ausführliche Urteilsbesprechung wird noch folgen, vorerst hierzu nur ein paar spontane Gedanken:

  • „Im Wesentlichen verfassungsgemäß“ bedeutet nicht, dass das ganze System des Staatsrundfunks so ein bisschen verfassungswidrig wäre. Verfassungswidrig (und zwar komplett verfassungswidrig) ist nur der zweite Beitrag für eine zweite Wohnung. Alles andere (also der erste Beitrag für die erste Wohnung sowie für Betriebsstätten) ist aus Sicht des BVerfG komplett verfassungsgemäß. Das BVerfG hat also keine Grauzone festgestellt.
  • Weil jetzt Milliarden Zweitwohnungen auf einmal beitragsfrei sind, muss der Beitrag für die Erstwohnung natürlich deutlich steigen, mindestens auf 25 Euro im Monat.
  • Im Übrigen werden die Änderungen minimal bleiben.
  • Eine bewusste Konstruktion, dass jetzt jeder in einer Zweitwohnung wohnt, dürfte nicht hinhauen, da die Befreiung nur für „diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachkommen“ gelten soll. Man muss also belegen, dass man tatsächlich für die Erstwohnung zahlt. Aber jetzt sollte man erst einmal abwarten, wie die Neuregelung dann aussehen wird.
  • Auch Karlsruhe hat Humor: „Das Angebot von fast 90 Rundfunkprogrammen rund um die Uhr rechtfertigt die zusätzliche finanzielle Belastung von Personen, die als Steuerzahler bereits die allgemeinen Staatsaufgaben finanziert haben. Vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk werden allen in Deutschland Wohnhaften in bundesweiter Abdeckung 10 Fernseh- und 67 Hörfunkprogramme angeboten. Hinzu kommen neun dritte Fernsehprogramme sowie Sparten-, Bildungs- und Telemedienangebote. (…) Der Rundfunkbeitrag wird speziell zur Finanzierung des demokratiewesentlichen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben, ohne den Druck zu Marktgewinnen die Wirklichkeit unverzerrt darzustellen, das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu stellen und professionell die Vielfalt der Meinungen abzubilden, wie Art. 5 Abs. 1 GG es vorsieht.“
  • Wenn man das Youtube-Video mit der Entscheidungsbegründung auf halber Geschwindigkeit abspielt, um besser mittippen zu können, hört es sich an als würde Jean-Claude Juncker das Urteil verkünden.
  • Ob der Beitragsservice die Zwangsgebühren nun aggressiver eintreiben wird, bleibt abzuwarten. Besonderen Aufwind dürfte er durch das Urteil nicht bekommen haben, vielmehr wurde der Status quo bestätigt.
  • Ärgerlich ist aber, dass nun ein Grund, GEZ-Verfahren auszusetzen, weggefallen ist. Der andere Grund ist freilich noch das EuGH-Verfahren.
  • Auf den EuGH darf man weiter hoffen, denn hier ist der Prüfungsmaßstab nicht das Verfassungsrecht, sondern das Europarecht.
  • Es wird sich weiterhin lohnen, Sand ins Getriebe zu streuen und den Kontakt mit den Vollstreckungsbeamten zu suchen – sogar mehr als bisher.
  • Ceterum censeo: Jeder Staatsfunk ist illegal.
Click to rate this post!
[Total: 83 Average: 4.9]