Das kann man schwer sagen. Jedenfalls sollte man sich auf die Verjährung nicht zu sehr verlassen und nicht davon ausgehen, dass länger zurückliegende Beiträge sicher nicht mehr eingefordert werden können.
Rundfunkrecht verweist auf Zivilrecht
Grundsätzlich verweist § 7 Abs. 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) auf die Regelungen des Zivilrechts:
Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.
Das BGB kennt folgende Regelungen:
§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Die Beiträge verjähren demnach jeweils nach drei Jahren zum Jahresende. Damit sind also an sich alle Beiträge bis Ende 2015 nach dem 31.12.2018 verjährt.
Verjährung überhaupt anwendbar?
Nun stellt sich aber die Frage, ob die Verjährungsfrist überhaupt begonnen hat, wenn man sich nicht als Beitragszahler angemeldet hat. Denn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt es ja darauf an, dass der Gläubiger (hier die Landesrundfunkanstalt) von „der Person des Schuldners Kenntnis erlangt“ hat. Insoweit ließe sich durchaus einwenden, dass der Beitragsservice ja alle Daten seitens der Meldeämter frei Haus geliefert bekommt und er deswegen gar nicht auf die Mithilfe des Beitragsopfers angewiesen ist.
Allerdings gibt es durchaus Gerichte, die davon ausgehen, dass man sich bei einem Unterlassen dieser Mitwirkungspflicht gar nicht auf die Verjährung berufen kann. Dann würde die Verjährung also nur greifen, wenn man sich angemeldet hat, der Beitragsservice aber (warum auch immer) kein Geld wollte – eine höchst seltene Konstellation.
Festsetzungsbescheid: 30 Jahre Verjährungsfrist
Auf die Verjährung nach dem BGB kommt es gar nicht mehr an, wenn ein Festsetzungsbescheid ergangen ist. Denn diese Konstellation regelt § bzw. Art. 53 des jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes:
Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt
(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. (…)
(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. (…)
Sobald der Festsetzungsbescheid erlassen wird, wird die Verjährung gehemmt (§ 53 Abs. 1 Satz 1). Die Verjährung kann dann also nicht mehr eintreten, solange das Verfahren läuft.
Mit der Unanfechtbarkeit – wenn man also keinen Widerspruch eingelegt hat, man gegen den Widerspruchsbescheid keine Klage erhoben hat oder die Klage abgewiesen wurde – tritt eine neue, 30-jährige Verjährungsfrist ein. Dies entspricht der Verjährung rechtskräftiger Urteile im Zivilrecht (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB) und spiegelt wider, dass der Festsetzungsbescheid ein vollstreckungsfähiger Titel sein soll (anderer Ansicht, für die Verjährung aber ohne Bedeutung: Landgericht Tübingen).
Im Endeffekt ist für die Verjährung im Rundfunkbeitragsrecht also relativ wenig Raum.