Ist ein Bewohner der Wohnung befreit, so ist klar, dass er nicht zum Beitrag für die Wohnung herangezogen werden kann. Aber was ist dann mit den anderen Bewohnern?
Grundsätzlich ist es nicht so, dass diese eine Befreiung dazu führt, dass niemand in der Wohnung mehr Beitrag zahlen muss. Es reicht auch nicht, wenn man diese eine Person dann als Zahler an den Beitragsservice meldet. Es bleibt weiterhin dabei, dass für die Wohnung ein Beitrag geschuldet wird und dieser muss durch eine der nicht-befreiten Personen bezahlt werden.
Allerdings gibt es Fälle, in denen eine Befreiung auch für andere Personen wirkt. § 4 Abs. 3 RBStV besagt:
(3) Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich innerhalb der Wohnung
1. auf dessen Ehegatten,
2. auf den eingetragenen Lebenspartner,
3. auf Kinder des Antragstellers und der unter den Nummern 1 und 2 genannten Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und
4. auf die Wohnungsinhaber, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 berücksichtigt worden sind.
Umfasst sind also
- Ehegatten und eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner, nicht jedoch bloße Mitbewohner
- Kinder bis einschließlich 25 Jahren, nicht jedoch ältere Kinder, Eltern, Geschwister o.ä.
- andere Mitbewohner, sofern diese eine Bedarfsgemeinschaft mit der befreiten Person bilden oder sonst bei der Bedürftigkeitsprüfung von der Sozialbehörde berücksichtigt wurden.
Liegt nichts davon vor, wird man davon ausgehen müssen, dass die anderen Mitbewohner zur Beitragszahlung herangezogen werden.