Im Abgabenrecht gilt grob gesagt Folgendes:
- Gebühr = Gegenleistung für konkret in Anspruch genommene Leistung
- Beitrag = Zahlungspflicht für Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Leistung
Insofern waren auch die alten Rundfunkgebühren eigentlich ein Beitrag.