Viele angebliche Beitragsschuldner legen gegen den Festsetzungsbescheid Widerspruch ein und hören dann erst einmal viele Monate gar nichts. Dabei bedeutet ein Widerspruch, dass die erlassende Behörde (also die Landesrundfunkanstalt, handelnd durch den Beitragsservice) die Sache noch einmal überdenken und ihren Bescheid überprüfen muss. Anschließend wird ein Widerspruchsbescheid erlassen, der die endgültige Entscheidung der Behörde beinhaltet.
Mittlerweile dauert dieses Widerspruchsverfahren 18 bis 24 Monate. Aber ist das denn noch erlaubt? Gibt es keine Frist, innerhalb derer entschieden werden muss?
Nein, eine solche Frist gibt es tatsächlich nicht. Das Widerspruchsverfahren darf solange dauern wie es mag. Es existiert keine gesetzliche Frist, innerhalb derer der Widerspruchsbescheid erlassen werden muss.
§ 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) besagt:
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 [also ohne vorheriges Widerspruchsverfahren] zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
Erst nach unangemessen langer Zeit, regelmäßig nach drei Monaten, kann man also trotz des offenen Widerspruchsverfahrens Klage einreichen. Aber es ist nicht so, dass man nach einer bestimmten Zeit ohne Entscheidung der Behörde automatisch „gewinnt“.