Der Staat kann seine Forderungen selbst titulieren, indem er diese per Verwaltungsakt feststellt (bspw. Art. 23 des bayerischen VwZVG, ähnliche Regelungen gibt es in allen Ländern). Ein gerichtlicher Titel (Vollstreckungsbescheid, Urteil) ist – im Gegensatz zum Zivilrecht – nicht notwendig.
Dies versetzt die Behörden in die komfortable Situation, dass sie nur einen entsprechenden Bescheid rausschicken müssen und es dann am Betroffenen liegt, dagegen das Gericht anzurufen. Der im Zivilrecht durchaus zutreffende Grundsatz „Wer etwas von mir möchte, muss mich verklagen“ ist hier also in sein Gegenteil verkehrt worden.
Hat man das Widerspruchsverfahren erfolglos durchlaufen, steht tatsächlich nur noch die Möglichkeit der Klage offen.
Dies wäre nur dann anders zu sehen, wenn die Rundfunkanstalt tatsächlich keine Behörde wäre. Diese Ansicht wird aber, soweit ersichtlich, derzeit nur durch das Landgericht Tübingen vertreten; eine Entscheidung durch den BGH ist in den nächsten Wochen zu erwarten.