Dieser Begriff kommt in § 10 Abs. 5 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vor und definiert offensichtlich das, was in Satz 1 der Vorschrift steht: Die Bescheide, mit denen rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt werden.
Tatsächlich gibt es diesen Begriff im sonstigen öffentlichen Recht – soweit ersichtlich – nicht. Es handelt sich also um eine Erfindung des Rundfunkrechts.
Allerdings ist die Bezeichnung völlig unerheblich. Man könnte den Bescheid auch, wie sonst üblich, als Leistungsbescheid bezeichnen.
Das Entscheidende ist, dass es sich um einen Verwaltungsakt handelt, der eine bestimmte Zahlungspflicht festsetzt. Er tituliert eine Forderung des Staates und kann damit die Grundlage eines Vollstreckungsverfahrens sein.