NDR/Beitragsservice setzt Vollstreckung nach Klageerhebung aus

Das Originalschreiben des Beitragsservice in anonymisierter Form. Zum Vergrößern klicken.
Das Originalschreiben des Beitragsservice in anonymisierter Form. Zum Vergrößern klicken.
Es ist noch kein endgültiger Sieg in der Sache, für den Mandanten aber ein zumindest kleiner Erfolg im Sachen Rundfunkbeitrag: Der Beitragsservice hat die Vollstreckung eines Festsetzungsbescheids ausgesetzt, nachdem ich (Rechtsanwalt Thomas Hummel, Kanzlei Abamatus) gegen diesen eine Klage zum Verwaltungsgericht erhoben habe.

Da dieses Vorgehen auch für andere Betroffene interessant sein kann, möchte ich einige Fragen rund um die Thematik hier beantworten:

Warum ist die Aussetzung der Vollstreckung überhaupt etwas Besonderes?

Normalerweise sollte man meinen, dass ein Festsetzungsbescheid ohnehin nicht vollstreckt wird, wenn sich der Adressat dagegen wehrt. Denn der Bescheid wird dann ja erst einmal nicht bestandskräftig, sondern es bleibt zunächst in der Schwebe, ob er nun rechtmäßig ist oder nicht. Bei den meisten Verwaltungsakten ist es auch so, dass Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Bei öffentlichen Abgaben, und dazu gehört auch der Rundfunkbeitrag, ist das aber anders. Hier entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) die aufschiebende Wirkung. Der Bescheid ist also sofort vollstreckbar, man muss unmittelbar zahlen und kann das Geld – wenn man im Klageweg dann Recht bekommen hat – anschließend zurückfordern.

Was kann man dagegen machen?

Man kann die Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragen, entweder bei der Landesrundfunkanstalt selbst (§ 80 Abs. 4 VwGO) oder beim Gericht (§ 80 Abs. 5 VwGO). Der Antrag bei der LRA wird regelmäßig keinen Erfolg haben, da diese ja der Meinung ist, alles richtig gemacht zu haben.

Der Antrag beim Gericht bedeutet, dass man ein Klageverfahren anstrengen muss. Zwar handelt es sich dabei nur um den Eilrechtsschutz, aber auch das ist ein Gerichtsverfahren, in dem man entweder einen Anwalt braucht oder sich selbst so gut auskennen sollte, dass man keinen formalen Fehler macht. Dazu gehört auch, dass man meistens (Abs. 6) zuerst einen Antrag bei der LRA gestellt haben muss, bevor man überhaupt vor Gericht gehen kann.

justice-2071539_1920Ist ein Antrag bei Gericht erfolgversprechend?

Meistens eher nicht, die Hürden für eine gerichtliche Anordnung sind relativ hoch. hier wird Abs. 4 Satz 3 angewandt: „Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.“

Das wird aber als „soll nur erfolgen“ gelesen. Der Bescheid muss also entweder ziemlich offensichtlich falsch sein oder den Betroffenen an den Rand des Ruins bringen. Beides wird bei normalen Beitragsbescheiden relativ selten der Fall sein.

Welche Klage wurde nun hier eingereicht?

Nach intensiven Besprechungen mit dem Mandanten wurde nur Anfechtungsklage eingereicht, also der Bescheid als solcher angegriffen. Diese Klage ändert, siehe oben, nichts an der Vollstreckbarkeit des Festsetzungsbescheids. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 wurde nicht gestellt, da die Chancen eben nicht allzu groß sind und um die Kosten nicht ausufern zu lassen.

Warum hat der NDR trotzdem die Vollstreckung ausgesetzt?

Das war im Prinzip eine freiwillige Entscheidung der Landesrundfunkanstalt. Warum der NDR so entschieden hat, ist schwer zu sagen. Möglicherweise lag es auch daran, dass zuvor bereits mit der Vollstreckungsbehörde gesprochen wurde, dass diese doch die Vollstreckung vorerst nicht weiter betreiben sollten, solange das Verfahren schwebt. Einen Anspruch darauf gibt es aber weder gegen die Rundfunkanstalt noch gegen die Vollstreckungsbehörde.

Möglicherweise lag es auch daran, dass in der Klage doch einige Argumente standen, die gewisse Zweifel an der Beitragspflicht und jedenfalls an der Höhe der Forderung aufkommen ließen.

Ist die Forderung damit erledigt?

Nein, es geht nur um die aktuelle Vollstreckung. Die Beiträge werden natürlich weiterhin gefordert und sind keineswegs erloschen. Allerdings soll zunächst abgewartet werden, ob die Forderung auch berechtigt ist.

Kann ich davon ausgehen, dass die Vollstreckung gegen mich auch ausgesetzt wird, wenn ich Klage einreiche?

Nicht unbedingt, darauf gibt es eben keinen Anspruch. Allerdings gibt es, wenn man Berichten aus dem Internet glauben darf, doch nicht so wenige Fälle, in denen der Beitragsservice bzw. die Rundfunkanstalten so vorgehen.

money-1439125_1920Was kostet die Klage?

Die Gerichtskosten richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei kommt es auf den Streitwert an, also auf die Höhe der Forderung im Festsetzungsbescheid. Die drei Gerichtsgebühren für eine Klage liegen bei einem Streitwert

  • bis zu 500 Euro bei 105 Euro,
  • bis zu 1000 Euro bei 159 Euro und
  • bis zu 1500 Euro bei 213 Euro.

Höhere Streitwerte sind eher selten.

Soll ich für die Klage einen Anwalt nehmen?

Dazu kann ich im Endeffekt nicht guten Gewissens raten.

Der Anwalt produziert natürlich erst einmal Kosten, die Sie aufbringen müssen. Die gesetzlichen Gebühren liegen (bis 500 Euro Streitwert) schon bei gut 150 Euro. Regelmäßig wird aber eine Vergütungsvereinbarung mit deutlich höherem Honorar notwendig sein, damit der Anwalt tätig wird. Häufig entsteht dadurch ein finanzieller Aufwand, der im Vergleich zu dem geforderten Betrag unverhältnismäßig hoch ist.

Ich selbst nehme aus diesem Grund derzeit keine GEZ-Mandate mehr an.

Die Klage lässt sich normalerweise einigermaßen einfach selbst formulieren. Zur Not kann man zur Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts gehen und dort persönlich die Klage vortragen, die dann zu Protokoll genommen wird.

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