Laut den Beitragssatzungen der Landesrundfunkanstalten ist eine Barzahlung des Rundfunkbeitrags nicht vorgesehen. Bezahlt werden kann nur per Lastschrift bzw. Überweisung.
Hiergegen hat ein Beitragspflichtiger geklagt und zunächst verloren. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache nun anders beurteilt und vor allem aus europarechtlichen Gesichtspunkten Zweifel angemeldet. Die endgültige Entscheidung soll aber der Europäische Gerichtshof fällen.
In erster Linie wird es um die Frage gehen, ob öffentliche Stellen EU-rechtlich dazu verpflichtet sind, Bargeld anzunehmen.
Es wurde also noch nicht gerichtlich bestätigt, dass man in bar zahlen kann. Das Revisionsverfahren wurde vielmehr ausgesetzt, bis der EuGH entschieden hat. Für die Beitragszahler (und vor allem für die Beitragsgegner) ändert sich also vorerst nichts.
Trotzdem ist die Entscheidung erst einmal positiv zu werten. Sollte sich der EuGH den Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts anschließen, wäre das eine Möglichkeit, noch mehr Sand ins Getriebe des staatlichen Rundfunks zu streuen. Eine tatsächlich befriedigende Lösung wäre aber weiterhin nur die Abschaffung des staatlichen Rundfunks insgesamt.
Die Vorlagefragen lauten:
- Steht die ausschließliche Zuständigkeit, die die Union gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV im Bereich der Währungspolitik für diejenigen Mitgliedstaaten hat, deren Währung der Euro ist, einem Rechtsakt eines dieser Mitgliedstaaten entgegen, der eine Verpflichtung öffentlicher Stellen des Mitgliedstaats zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten vorsieht?
- Enthält der in Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV, Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank sowie Art. 10 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro festgelegte Status der auf Euro lautenden Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel ein Verbot für öffentliche Stellen eines Mitgliedstaats, die Erfüllung einer hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht mit solchen Banknoten abzulehnen, oder lässt das Unionsrecht Raum für Regelungen, die für bestimmte hoheitlich auferlegte Geldleistungspflichten eine Zahlung mit Euro-Banknoten ausschließen?
- Für den Fall, dass Frage 1 bejaht und Frage 2 verneint wird: Kann ein im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Union für die Währungspolitik erlassener Rechtsakt eines Mitgliedstaates, dessen Währung der Euro ist, angewendet werden, soweit und solange die Union von ihrer Zuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat?