Nicht vollständig.
Ein Pfändungsschutzkonto, auch P-Konto genannt, ist ein normales Girokonto, in das die Pfändungsfreibeitrage automatisch integriert und bei einer Kontopfändung berücksichtigt werden. Wird ein P-Konto (z.B. wegen einer Rundfunkbeitragsschuld) gepfändet, wird nicht das gesamte Geld darauf gesperrt und später an den Gläubiger abgeführt, sondern es verbleibt der pfändungsfreie Betrag, der ein Existenzminimum sichern soll.
Dieser Freibetrag erhöht sich jedes Jahr und liegt derzeit bei:
- 1139,99 Euro für die erste Person
- 430 Euro für die zweite Person
- 230 Euro für jede weitere Person
Außerdem können weitere außergewöhnliche Belastungen durch das Vollstreckungsgericht anerkannt werden und so den Freibetrag zusätzlich erhöhen.
Daraus ergibt sich aber schon, dass der Nutzen des P-Kontos beschränkt ist. Denn es nutzt nur soweit etwas, wie die (recht geringen) Pfändungsfreibeträge reichen. Die darüber liegenden Zahlungseingänge, ebenso Beträge, die über längere Zeit auf dem Konto verbleiben, können zumindest teilweise gepfändet und an den Beitragsservice abgeführt werden.
Das P-Konto verhindert aber, dass man plötzlich ganz ohne Geld dasteht. Daher kann es sich anbieten, sobald mit einer Vollstreckung zu rechnen ist, sein bestehendes Konto in ein P-Konto umzuwandeln. Hat man dies versäumt, kann die Umstellung auch noch bis zu vier Wochen rückwirkend geschehen.
Allerdings zeigen Berichte aus der Praxis, dass auch P-Konten häufig zunächst komplett gesperrt werden und auch der pfändungsfreie Betrag erst nach einigen Tagen zur Verfügung steht. In diesem Fall sollte man sich sofort bei der Bank rühren und auf die Freigabe drängen.