Worauf werden Zahlungen zuerst angerechnet?

money-1439125_1920Wenn mehrere verschiedene Schulden – z.B. schon mehrere Hauptschulden und daneben auch noch Kosten, Gebühren, Zinsen usw – bestehen, stellt sich die Frage, worauf erfolgte Zahlungen angerechnet werden.

Auch, wenn es mathematisch zunächst egal zu sein scheint, kann es juristisch durchaus Unterschiede geben: Möglicherweise werden verschiedene Posten unterschiedlich verzinst – auf Zinsen selbst sind keine Zinseszinsen zu bezahlen. Der Schuldner wird auf eine Forderung, die bald verjähren könnte, eher nicht zahlen wollen.

Zahlt man – freiwillig oder gezwungenermaßen – an die GEZ, stellt sich die Frage, ob das nun zunächst auf den Beitrag oder vielmehr auf Säumniszuschläge oder andere Kosten anzurechnen ist. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gibt hierauf keine Antwort. Dafür muss man in die Beitragssatzungen schauen, die alle Rundfunkanstalten mit identischem Wortlaut erlassen haben.

§ 13 dieser Beitragssatzungen lautet:

Zahlungen werden jeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet. Ansprüche der Rundfunkanstalt
1. auf Erstattung von Vollstreckungskosten,
2. auf Erstattung von Kosten nach § 10 Abs. 3 [=Rücklastschriftkosten],
3. auf Erstattung von Kosten nach § 11 Abs. 2 [=Adressermittlungskosten],
4. auf Mahngebühren,
5. auf Säumniszuschläge,
6. auf Zinsen
werden jeweils dem Beitragszeitraum nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV [=quartalsweise] zugeordnet und in der genannten Reihenfolge jeweils im Rang vor der jeweiligen Rundfunkbeitragsschuld verrechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn der Beitragsschuldner eine andere Bestimmung trifft.

Diese etwas ungelenk verfasste Vorschrift bedeutet Folgendes: Zunächst werden alle Kosten bedient, erst danach erfolgt die Verrechnung auf die tatsächlichen Beiträge, insoweit als erstes auf die ältesten Beiträge. Das gilt auch dann, wenn man es anders festlegt, z.B. in den Verwendungszweck der Überweisung ausdrücklich reinschreibt.

Diese Verrechnungsart ist extrem ungünstig für den Beitragsschuldner. Denn wenn die Zahlung nicht ausreicht, um alle Kosten und alle Beiträge zu bedienen, bleiben immer Beiträge übrig. Rückständige Beiträge können nun per Festsetzungsbescheid eingefordert werden (§ 10 Abs. 5 RBStV), was mindestens acht Euro Säumniszuschlag nach sich zieht.

Beispiel:

  • Beitragspflichtiger ist mit einem Quartalsbeitrag für Juli bis September 2018 (17,50 x 3 = 52,50 Euro) im Rückstand. Diese bezahlt er.
  • Nicht bedacht hat er aber, dass außerdem noch 8,00 Euro Säumniszuschlag festgesetzt wurden.
  • Von den 52,50 Euro werden also zunächst 8,00 Euro auf den Säumniszuschlag und nur die restlichen 44,50 Euro auf den Beitrag angerechnet. Es verbleibt also bei 8,00 Euro Beitragsschuld.
  • Im nächsten Quartal (Oktober bis Dezember 2018) bezahlt er wieder 52,50 Euro.
  • Diese werden zunächst auf die 8,00 Euro Beitragsschuld aus dem vorherigen Quartal (Juli bis September – die älteren Beiträge genießen Vorrang) angerechnet. Auf das aktuelle Quartal (Oktober bis Dezember) werden 44,50 Euro angerechnet, sodass wieder 8,00 Euro Rückstand bleiben.
  • Nun kann die Landesrundfunkanstalt, verkörpert durch den Beitragsservice, wiederum einen Festsetzungsbescheid über 8,00 Euro Beitragsrückstand für das Quartal Oktober bis Dezember 2018 hinsichtlich dieser 8,00 Euro erlassen – und nochmal 8,00 Euro Säumnisgebühr aufschlagen. Diese Säumnisgebühr beträgt also 100 %.

Diese Regelung ist sogar bürgerfeindlicher als die Vorschriften der Abgabenordnung, nach der zunächst die Steuerschuld getilgt wird.

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