Schließe ich einen Vertrag mit der GEZ, wenn ich…?

business-3167295_1920Nein.

Es besteht häufig die Befürchtung, man würde einen Vertrag mit dem Beitragsservice („GEZ“) oder mit den Landesrundfunkanstalten schließen, wenn man bezahlt, auf Schreiben antwortet, Widerspruch einlegt, eine Beitragsbefreiung beantragt oder sonst irgendein Lebenszeichen von sich gibt. Das ist aber nicht der Fall.

Ein Vertragsschluss kommt – im Zivilrecht und im Verwaltungsrecht – durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Man ist sich einig, eine vertragliche Bindung eingehen zu wollen. Der Inhalt eines Vertrages sind irgendwelche Rechte, Pflichten oder Leistungen.

Ein derartiger Inhalt kann schon gar nicht vereinbart werden, denn wie sollte der lauten? Die Pflicht, den Beitrag zu zahlen, ergibt sich aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz des Landes. Ebenso ergeben sich mögliche Befreiungen oder Ermäßigungen sowie die genaue Ausgestaltung der Beitragspflicht daraus. Da muss und kann nichts mehr vereinbart werden.

Schließlich gibt man durch die oben genannten Handlungen keine Willenserklärung ab, die man – auch nicht mit viel Phantasie – als Zustimmung zu irgendeinem Vertrag werten könnte. Die Zahlung bedeutet regelmäßig nur, dass man die negativen Konsequenzen des Verzugs vermeiden will. Ein Schreiben ist seinem Inhalt nach zu beurteilen und gerade ein Widerspruch kann nicht als Zustimmung gewertet werden.

Das ist natürlich einerseits alles graue Theorie, weil der Beitragsservice selbst niemals behaupten wird, er habe einen Vertrag mit einem Bürger. Andererseits gibt es aber Fälle, in denen Befreiungen nicht in Anspruch genommen wurden, aus Angst, man erkennen dadurch die Zahlungspflicht dem Grunde nach an. Das ist natürlich Unsinn und spielt dem Staatsrundfunk in die Hände – auch wenn es mittlerweile eine begrenzt rückwirkende Befreiung gibt.

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