Ist man als Zweitwohnungsinhaber nun von der GEZ befreit?

san-francisco-210230_1920Das ist noch nicht ganz klar. Insbesondere kommt es darauf an, welche genaue Konstellation hinsichtlich der zu betrachtenden Wohnungen und der dort wohnenden Personen vorliegt.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner letzten Entscheidung zum Rundfunkbeitrag (Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018, Az. 1 BvR 1675/16 u.a.) folgendes entschieden:

[Die bisherige Rechtslage ist insoweit verfassungswidrig,] als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden.
[Es ist dafür zu sorgen, dass] Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind.

Keine Person soll also für mehrere Wohnungen bezahlen müssen. Das ist ein gewisses Abweichen von der bisherigen Systematik des wohnungsbezogenen Beitrags, da es nun auf einmal doch wieder auf die einzelne Person ankommt.

Diese Grundsätze müssen die Landesgesetzgeber nun bis 30.06.2020 im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag umsetzen. Solange dies noch nicht geschehen ist, bleibt Vieles unklar, es bestehen nur die Notregelungen aus dem Urteil. Wie diese abstrakte Umschreibung des Bundesverfassungsgerichts in der Praxis anzuwenden ist, ist noch weitestgehend unklar.

Folgende Szenarien muss man trennen:

Szenario 1

Person A wohnt alleine in Wohnung 1 und ebenfalls alleine in Wohnung 2.

Das ist ein recht klarer Fall. Hier müsste A für beide Wohnungen zahlen und diese Doppelzahlung hat das BVerfG für verfassungswidrig erklärt. A kann sich also für eine der beiden Wohnungen befreien lassen.

furniture-998265_1920Szenario 2

Person A wohnt mit Person B in Wohnung 1; bislang bezahlt Person B für diese Wohnung. Außerdem wohnt Person A mit Person C in Wohnung 2; bislang bezahlt Person C für diese Wohnung.

Auch das ist relativ klar, aber mit gegenteiliger Wirkung. Person A zahlt für keine Wohnung, also kann er auch nicht befreit werden. Der Befreiungsgrund der Doppelzahlung liegt hier bei keinem Beteiligten vor.

B und C werden nicht deswegen befreit, nur weil A bei ihnen wohnt. Ansonsten könnte man eine riesige WG mit zig Millionen Mitbewohnern gründen, die alle ihre Zweitwohnung in dieser Wohnung auf dem Papier anmelden, sodass alle befreit wären.

Szenario 3

Person A wohnt mit Person B in Wohnung 1. Außerdem wohnt Person A mit Person C in Wohnung 2. A zahlt für beide Wohnungen.

Das ist ein Grenzfall. Grundsätzlich schließt das BVerfG-Urteil, dass A für zwei Wohnungen zur Zahlung herangezogen wird. Damit ist die Sache aber noch nicht beendet.

Denn aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung sind prinzipiell auch B und C zur Zahlung verpflichtet. Sie werden nur nicht zur Zahlung herangezogen, solange A den Beitrag für die Wohnung(en) zahlt. Zahlt A nun weiterhin für Wohnung 1, ändert sich für B nichts. Wenn sich A aber für Wohnung 2 befreien lässt, müsste eigentlich die Beitragspflicht für C wieder aufleben. Denn C wird ja (siehe Szenario 2) nicht deswegen befreit, weil A bei ihm wohnt.

In der Praxis könnte diese Heranziehung des C aber daran scheitern, dass der Beitragsservice regelmäßig die Daten der Mitbewohner löscht, sobald sich eine Person bereit erklärt, für die Wohnung zu zahlen. Wenn dem so ist, hätte C wohl wenigstens bis zum nächsten Datenabgleich mit dem Einwohnermeldemat seine Ruhe.

Szenario 4

Person A wohnt mit Person B in Wohnung 1. Außerdem wohnt Person A alleine in Wohnung 2. A zahlt für beide Wohnungen.

Auch dieser Fall ist kompliziert, weil er in zweierlei Varianten gelöst werden kann.

Lässt sich A nun für Wohnung 1 befreien, hat B hier dasselbe Problem wie der C in Szenario 3. Er könnte nun für Wohnung 1 zur Zahlung verpflichtet sein, weil A eben ausfällt.

Lässt sich A dagegen für Wohnung 2 befreien, gibt es in dieser Wohnung überhaupt keinen Zahlungspflichtigen mehr, in Wohnung 1 dagegen zwei Zahlungspflichtige, von denen aber (nach der allgemeinen Regel der haushaltsbezogenen Abgabe) nur einer zahlen muss. Der Beitragsservice wird nun ein Interesse daran haben, dass B für Wohnung 1 zahlt, weil A dann auf einmal wieder für Wohnung 2 zahlen müsste.

Ob der Beitragsservice nun einfach auf B als Beitragsschuldner „umstellen“ kann, ist nicht so ganz klar. Das Prinzip der Gesamtschuld würde das eigentlich erlauben – der Gläubiger kann sich hier aussuchen, welchen Schuldner er angehen will. Andererseits geht der Beitragsservice von dem Grundsatz aus, dass sich die Bewohner einer Wohnung aussuchen können, wer von ihnen die Zahlung übernimmt.

Umgekehrt könnte der Beitragsservice auch den A für Wohnung 1 (und nicht für Wohnung 2) befreien, um das eingangs genannte Problem für B herbeizuführen, dass er dann der einzige Beitragsschuldner in der Wohnung ist. Ob sich der Beitragsservice aussuchen kann, für welche Wohnung die Befreiung erteilt wird, ergibt sich aus dem Urteil nicht.

Weitere Szenarien

Andere Szenarien, die man nicht auf eine dieser vier Möglichkeiten zurückführen kann, sind mir bislang nicht eingefallen. Man könnte es natürlich noch mit mehr Wohnungen und mehr Personen verkomplizieren, aber die Grundkonstellationen dürften die gleichen bleiben. Sollte es Sonderfälle geben, die ich nicht berücksichtigt habe, würde ich mich über eine E-Mail oder andere Rückmeldung freuen. Kontaktdaten im Impressum oder in der Seitenleiste.

letter-of-application-3685417_1920Antrag nicht vergessen

Von Bedeutung wird auch sein, dass die Befreiung nur auf Antrag erfolgt. Diesen sollte man also unbedingt stellen, automatisch ist man nicht befreit.

Grundsätzlich wird man auch davon ausgehen müssen, dass die Befreiung nur für die Zukunft wirkt. Ob die dreijährige Rückwirkung, die bei Sozialleistungen gilt, hier auch Anwendung findet, ist nicht sicher. Insofern sollte der Antrag also möglichst frühzeitig gestellt werden, am besten noch vor Einzug in die Zweitwohnung.

Click to rate this post!
[Total: 63 Average: 5]