Darf die Stadtkasse Amtshilfe für den Beitragsservice leisten?

euro-1144835_1920Stadtkassen sind in vielen Bundesländern die Vollstreckungsbehörden für Rundfunkbeitragsforderungen. Der Beitragsservice zieht nicht selbst los und pfändet, verlangt die Vermögensauskunft oder sorgt sonst für die Eintreibung der Forderung. Das überlässt man vielmehr dem Gerichtsvollzieher oder – in den meisten Bundesländern – den Gemeinden bzw. den Stadtkassen.

Häufig wird bezweifelt, dass diese überhaupt Amtshilfe für den Beitragsservice leisten dürften. Begründet wird dies mit Blick auf § 4 Abs. 1 des jeweiligen Landes-Verwaltungsvollstreckungsgesetzes:

Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

Da der Beitragsservice keine Behörde ist, dürfe ihm demnach keine Amtshilfe geleistet werden.

Dies übersieht aber schon einmal, dass die Hilfe der Stadtkasse nicht dem Beitragsservice selbst, sondern vielmehr der dahinter stehenden Landesrundfunkanstalt zugute kommt. Alles, was der BS tut, wirkt für und gegen die Landesrundfunkanstalt, für die er gerade tätig ist. Diese ist – auch wenn das LG Tübingen das in materieller Hinsicht bezweifelt hat – jedenfalls in formeller Hinsicht eine Behörde.

Zum anderen liegt hier aber auch keine Amtshilfe im Sinne des § 4 VwVfG vor. Amtshilfe bedeutet, dass eine Behörde etwas tut, für das eigentlich eine andere Behörde zuständig wäre. Die Vollstreckungstätigkeit obliegt aber nach dem jeweiligen Verwaltungsvollstreckungsgesetz gar nicht der Landesrundfunkanstalt selbst, sondern gerade der Stadtkasse.

So sagt z.B. § 2 Abs. 1 der nordrhein-westfälischen Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW):

Geldforderungen (…) werden für die in § 4 dieser Verordnung genannten Gläubiger von den Vollstreckungsbehörden der Gemeinden beigetrieben.

In § 4 Nr. 25 VO VwVG NRW ist dann festgelegt, dass auch der WDR zu diesen Gläubigern gehört, und zwar insbesondere, wenn es um Rundfunkbeiträge geht.

Die Gemeinde ist also Vollstreckungsbehörde und erledigt ihre eigene Aufgabe. Sie hilft (jedenfalls rechtlich betrachtet) nicht dem WDR.

Dass diese Vollstreckungstätigkeit teilweise von den Gemeinden selbst als Amtshilfe bezeichnet wird, ändert daran nichts. Denn aus Sicht der Gemeinde ist es natürlich eine Tätigkeit zum Vorteil eines Dritten, der Rundfunkanstalt, die man unter den weiten Begriff der Amtshilfe fassen kann. Es ist aber, wie gerade dargelegt, keine Amtshilfe im Sinne des VwVfG.

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