Das wird teilweise so gesehen, das Bundesverwaltungsgericht (Az. 6 C 6.15) hat es jedoch anders entscheiden. Der Beitrag wird nämlich nicht ohne jede Gegenleistung erhoben wie eine Steuer, sondern für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs. Zudem fließt der Beitrag nicht in den Landeshaushalt, sondern kommt direkt der Rundfunkanstalt zugute. Daher handelt es sich um eine sog. nicht-steuerliche Abgabe. Für den zahlungspflichtigen Bürger macht das natürlich keinen Unterschied.