Gute Frage.
Ein Leistungsbescheid wird in den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen idR definiert als „Verwaltungsakt, mit dem eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird“ (z.B. Art. 23 Abs. 1 VwZVG Bayern, § 17 Abs. 1 VwVG Brandenburg) oder es wird von einem „Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist“ (z.B. § 3 Abs. 2 lit. a VwVG Bund, § 6 Abs. 1 VwVG NRW) gesprochen.
Demgegenüber sagt § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV: „Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können …“
Völlig deckungsgleich sind diese Begriffe also nicht. Eine Festsetzung ist etwas anderes als eine Leistungsaufforderung. Nur sagt Abs. 6 Satz 1 dann: „Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.“ Da geht eigentlich schon recht klar hervor, dass der Festsetzungsbescheid genauso Gegenstand der Vollstreckung ist wie der Leistungsbescheid, also jedenfalls die gleiche Funktion erfüllt.
Vorbringen kann man das natürlich, aber soweit ich bisher gesehen habe, sind die Gerichte ohne große dogmatische Bedenken darüber hinweg gegangen.