Teilweise. Eine Befreiung wirkt gemäß § 4 Abs. 3 RBStV auch für andere Personen, aber nur in sehr begrenztem Rahmen:
Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich innerhalb der Wohnung
1. auf dessen Ehegatten,
2. auf den eingetragenen Lebenspartner,
3. auf Kinder des Antragstellers und der unter den Nummern 1 und 2 genannten Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und
4. auf die Wohnungsinhaber, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 berücksichtigt worden sind.
Bei einem Ehepaar oder einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft sind also beide Personen befreit, sobald die Befreiungsgründe nur für einen von ihnen zutreffen. Ist dagegen bspw. ein Elternteil wegen Behinderung befreit oder sind die Beiträge für ihn ermäßigt, gilt das für die Kinder nach dem 25. Lebensjahr nicht automatisch.
Wer dagegen wegen des Bezugs von Sozialleistungen beitragsfrei ist, der entbindet damit auch seine in der Wohnung wohnenden Familienmitglieder vom Rundfunkbeitrag. Denn diese wurden ja bei der Frage, ob Sozialleistungen zu gewähren sind, mitberücksichtigt (z.B. als „Bedarfsgemeinschaft“).