
Bei dieser Frage geht es um die Bedeutung von § 3 Satz 2 des aktuellen Medienstaatsvertrags, der grundsätzlich alle Medien (Rundfunkveranstalter und Telemedienangebote) umfasst, aber besondere Bedeutung für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hat.
Diese Bestimmung lautet:
§ 3 Allgemeine Grundsätze
Die Angebote [des Rundfunks] sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinungen anderer zu stärken und dürfen dem Abbau von Diskriminierungen gegenüber Menschen mit Behinderungen nicht entgegenstehen.
Konkret wurde die Frage aufgeworfen, wie sich insbesondere die angesprochenen Grundrechte auf Leben und Unversehrtheit mit Missständen bei der von den öffentlich-rechtlichen Sendern mitfinanzierten Fußball-WM 2022 in Katar und den Bedingungen für die dortigen Arbeiter vertragen.
Grundsätzlich muss man leider sagen: Das ist ein Programmsatz ohne jede Bedeutung. Er soll grobe Vorgaben für die Sender machen. Der einzelne Zuschauer hat aber keinen Anspruch auf dessen Durchsetzung und kann auch seine Beiträge mit dem Verweis darauf nicht verweigern.
Sezieren wir den Wortlaut dieses Satzes trotzdem näher:
- Zunächst ist es nur ein Soll-Vorschrift. Der Rundfunk soll, er muss aber nicht. Dieses Argument dürfte relativ schwach sein, da ein Sollen rechtlich schon einiges wert ist. Es leitet die Entscheidung dahingehend, was nun gemacht wird und was nicht. Im Endeffekt bedeutet es, dass die Sender diesen Aspekt nicht völlig aus dem Auge verlieren dürfen. Aber er hat auch keine so hohe Bedeutung, dass er permanent zentrales Element der Programmgestaltung sein müsste.
- Es geht allerdings darum, „die Achtung vor Leben usw. zu stärken“. Der Rundfunkbeitrag dient also nicht dem unmittelbaren Schutz dieser Grundrechte. Sondern die Achtung davor wird gestärkt. Also die Haltung des Zuschauers. Dieser soll durch das Programm dazu abgehalten werden, die Wichtigkeit dieser Werte zu verinnerlichen. Ein solcher pädagogischer Ansatz klingt natürlich gut, aber dahingehend, wie man ihn konkret umsetzen muss, gibt es einen sehr großen Spielraum der Rundfunkanstalt und der Programmverantwortlichen.
- Schließlich sollen die Angebote hierzu lediglich „beitragen“. Er soll diese Achtung also nicht ganz alleine, sondern neben vielen Akteuren (welche auch immer) vorantreiben. Das wiederum relativiert die Rolle des Rundfunks, weil er diese Aufgabe eben nicht ganz alleine erledigen muss. Und deswegen wird man ihm das nicht in jeder Sendung und in jeder Hinsicht abverlangen können. Auch einzelne Verhaltensweisen, die damit schwer vereinbar sind, dürften noch zulässig sein.
Insgesamt muss man leider sagen, dass das ein netter Satz ist, der auch dem Selbstverständnis vieler Medienschaffender entgegenkommen dürfte. Wie er konkret umzusetzen ist, darüber wird es aber ganz unterschiedliche Ansichten geben.
Dass es per se verboten wäre, Veranstaltungen zu übertragen (und damit notgedrungen zu popularisieren und zu finanzieren), bei denen möglicherweise bestimmte Grundrechte Beteiligter verletzt werden, dürfte mit der Vorschrift kaum zu begründen sein.