Viele angebliche Beitragsschuldner legen gegen den Festsetzungsbescheid Widerspruch ein und hören dann erst einmal viele Monate gar nichts. Dabei bedeutet ein Widerspruch, dass die erlassende Behörde (also die Landesrundfunkanstalt, handelnd durch den Beitragsservice) die Sache noch einmal überdenken und ihren Bescheid überprüfen muss. Anschließend wird ein Widerspruchsbescheid erlassen, der die endgültige Entscheidung der Behörde beinhaltet.
Mittlerweile dauert dieses Widerspruchsverfahren 18 bis 24 Monate. Aber ist das denn noch erlaubt? Gibt es keine Frist, innerhalb derer entschieden werden muss?
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Gute Frage.
Ja, da die Bewohner als Gesamtschuldner haften (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV, § 44 Abs. 1 Satz 2 AO). Das bedeutet, dass die LRA – sofern der Anspruch überhaupt besteht – den Beitrag von jeder Person fordern kann. Das kann auch dadurch geschehen, dass gegenüber jeder Person der volle Beitrag geltend gemacht wird.
Der Beitragsservice bedient sich gerne der Creditreform als Inkassounternehmen. Die Creditreform versendet dann einen Brief an den vermeintlichen Beitragsschuldner und fordert ihn (mit der ganzen Autorität eines Inkassobüros) zur Zahlung auf. Dabei gibt es, ganz modern, auch gleich die Möglichkeit, sich auf einer Internetplattform einzuloggen und sich um seine Schuldenlast zu kümmern.
Ja, natürlich. Was soll das denn sonst sein? Eine kurze begriffliche Einordnung.
Im gesamten Rundfunkrecht ist fast immer nur von Verträgen und fast nie von Gesetzen die Rede. Das ist zunächst einmal etwas irritierend, da wir es ansonsten gewohnt sind, dass unsere Pflichten gegenüber dem Staat in Gesetzen stehen.