GEZ und Creditreform – Antwort des Datenschutzbeauftragten

security-2168233_1920Der Beitragsservice bedient sich gerne der Creditreform als Inkassounternehmen. Die Creditreform versendet dann einen Brief an den vermeintlichen Beitragsschuldner und fordert ihn (mit der ganzen Autorität eines Inkassobüros) zur Zahlung auf. Dabei gibt es, ganz modern, auch gleich die Möglichkeit, sich auf einer Internetplattform einzuloggen und sich um seine Schuldenlast zu kümmern.

Hierzu habe ich folgende Beschwerde an die Datenschutzbeauftragten der Länder verfasst:

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Darf man den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als Staatsfunk bezeichnen?

dues-2731627_1920Ja, natürlich. Was soll das denn sonst sein? Eine kurze begriffliche Einordnung.

Es beginnt schon beim Begriff: Öffentlich-rechtlich bedeutet nichts anderes als staatlich. Das öffentliche Recht ist das Recht des Staates. Wenn an deutschen Universitäten das öffentliche Recht gelehrt wird, dann geht es um den Staat. Zum öffentlichen Recht gehört das Staatsorganisationsrecht einerseits und das Verwaltungsrecht andererseits; in ersterem geht es um Rechtsbeziehungen zwischen Staatsorganen, in letzterem um Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürgern. Der Staat ist immer dabei.

Konkret wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk wird durch Staatsverträge vereinbart, die durch staatliche Gesetze in Recht der Bundesländer (die Staaten sind) überführt werden.

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Warum gibt es eigentlich diese ganzen Staatsverträge?

writing-1149962_1920Im gesamten Rundfunkrecht ist fast immer nur von Verträgen und fast nie von Gesetzen die Rede. Das ist zunächst einmal etwas irritierend, da wir es ansonsten gewohnt sind, dass unsere Pflichten gegenüber dem Staat in Gesetzen stehen.

Diese Rundfunkstaatsverträge werden aber zwischen den Bundesländern geschlossen. Auch die Bundesländer sind Staaten im Sinne der Definition, genauer gesagt teilsouveräne Gliedstaaten, und auch diese können Verträge (genannt Staatsverträge) schließen.

Staatsverträge funktionieren im Wesentlichen wie zivilrechtliche Verträge auch: Die Vertragsparteien vereinbaren etwas untereinander. In diesem Fall werden die Grundzüge des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, darunter auch die Beitragspflicht, vereinbart. „Warum gibt es eigentlich diese ganzen Staatsverträge?“ weiterlesen

Wer bekommt die Rundfunkbeiträge?

Die Beiträge erhalten die Rundfunkanstalten, also die neun in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio.

Eingezogen werden die Beiträge durch den gemeinsamen „Beitragsservice“ (auch bekannt als GEZ, siehe unten). Gläubiger und damit wirtschaftlicher Empfänger ist aber die jeweilige Rundfunkanstalt, also nicht der Beitragsservice.

Muss man den Rundfunkbeitrag zahlen, wenn man keinen Fernseher hat?

Ja. Früher war es nicht notwendig, dass man die öffentlich-rechtlichen Sender anschaute, es reichte die bloße Möglichkeit des Empfangs durch ein geeignetes Radio- oder Fernsehgerät. Heute braucht man nicht einmal mehr das, jetzt ist schlicht jeder Haushalt (von sozialen Befreiungstatbeständen abgesehen) beitragspflichtig.

Ist der Rundfunkbeitrag eine Steuer?

Das wird teilweise so gesehen, das Bundesverwaltungsgericht (Az. 6 C 6.15) hat es jedoch anders entscheiden. Der Beitrag wird nämlich nicht ohne jede Gegenleistung erhoben wie eine Steuer, sondern für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs. Zudem fließt der Beitrag nicht in den Landeshaushalt, sondern kommt direkt der Rundfunkanstalt zugute. Daher handelt es sich um eine sog. nicht-steuerliche Abgabe. Für den zahlungspflichtigen Bürger macht das natürlich keinen Unterschied.

War es nicht so, dass die Rundfunkanstalten keine Haftbefehle mehr beantragen wollten?

Ja, dies wurde im Zuge der negativen PR rund um die Inhaftierung von Sieglinde Baumert angekündigt. (Bericht im Tagesspiegel vom 16. September 2016) Tatsächlich scheinen sich die Anstalten (bzw. der für sie handelnde Beitragsservice) aber nicht wirklich daran zu halten. Man sieht immer wieder Schreiben, in denen ein Haftbefehl zumindest angedroht wird.

Im Vollstreckungsverfahren weiß der Gläubiger (hier also die Rundfunkanstalt) oft nicht, welche Vermögenswerte der Schuldner (hier der vermeintlich Beitragspflichtige) hat und wie er dementsprechend vollstrecken soll. Daher kann er verlangen, dass der Schuldner sein komplettes Vermögen offenlegt (Vermögensauskunft, früher eidesstattliche Versicherung, noch früher Offenbarungseid). Kommt der Schuldner dem nicht nach, kann er inhaftiert werden, bis er die Auskunft erteilt. Der Haftbefehl dient also der Erzwingung der Vermögensauskunft.

Wie jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme findet er nur auf Antrag des Gläubigers statt. Die Rundfunkanstalt hätte er hier also in der Hand, diese allerletzte Maßnahme nicht zu beantragen. Dass es trotzdem noch Haftbefehle geben soll, lässt den Schluss zu, dass dies dennoch passiert. Das ursprüngliche Versprechen wird also anscheinend nicht gehalten.

Gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für die Rundfunkanstalten?

question-mark-1829459_1920Die Landesrundfunkanstalten sind in vielen Ländern aus dem Anwendungsbereich des jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen. In folgenden Ländern gilt das jeweilige Landes-Verwaltungsverfahrensgesetz nicht, weil es im jeweiligen Artikel bzw. § des Gesetzes so steht:

  • Baden-Württemberg (SWR): § 2 Abs. 1 VwVfG BW
  • Bayern (BR): Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG
  • Berlin (RBB): § 2 Abs. 4 VwVfG BE
  • Bremen (RB): § 2 Abs. 1 Nr. 2 BremVwVfG
  • Hamburg (NDR): § 2 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVfG
  • Hessen (HR): § 2 Abs. 1 HVwVfG
  • Nordrhein-Westfalen (WDR): § 2 Abs. 1 VwVfG NRW
  • Saarland (SR): § 2 Abs. 1 SVwVfG
  • Sachsen (MDR): § 2 Abs. 3 SächsVwVfG
  • Sachsen-Anhalt (MDR): § 2 Abs. 1 VwVfG LSA
  • Thüringen (MDR): § 2 Abs. 1 ThürVwVfG

Noch nicht ganz geklärt ist aber, ob dieser Ausschluss nur im Rahmen der Programmgestaltung oder auch hinsichtlich der reinen Verwaltungstätigkeit (z.B. Beitragserhebung) gilt. Außerdem stellt sich die Frage, nach welchen Regeln die Verwaltung dann erfolgen würde.

Keine ausdrückliche Regelung findet sich dagegen in folgenden Ländern:

  • Brandenburg (RBB)
  • Mecklenburg-Vorpommern (NDR)
  • Niedersachsen (NDR)
  • Rheinland-Pfalz (SWR)
  • Schleswig-Holstein (NDR)

Wenn die Rundfunkanstalt keine Behörde ist, darf sie dann trotzdem Verwaltungsakte erlassen?

Das Landgericht Tübingen hat in mehreren Entscheidungen (5 T 232/16, 5 T 280/16) bestritten, dass es sich bei den Rundfunkanstalten um Behörden handelt. Diese seien nach ihrer Gesamtausrichtung vielmehr Unternehmen.

Auch, wenn sich diese Ansicht durchsetzt, bedeutet das aber noch nicht, dass diese Unternehmen keine Verwaltungsakte erlassen dürfen. Denn die Befugnis dazu (§ 35 VwVfG des Bundes und der Länder) liegt nicht nur bei Behörden im formellen und materiellen Sinne, sondern auch bei Beliehenen.

Da diese Beliehenen auch Staatsaufgaben wahrnehmen, handeln sie in der behördentypischen Weise. Dies kann also auch ein Verwaltungsakt sein, wenn dessen Definition erfüllt ist.