Gibt es die GEZ eigentlich noch?

Im Prinzip ja, sie heißt mittlerweile nur „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“. Aber wir wissen doch alle, was gemeint ist. Schließlich steht „GEZ“ auch nicht nur für die frühere Gebühreneinzugseinrichtung, sondern für das Gebührensystem insgesamt. Das ist auch heute noch aktuell, auch wenn sich einige Begriffe geändert haben.

Darum habe ich mich auch dagegen entschieden, den durchaus einprägsamen Doaminnamen ard-zdf-deutschlandradio-betragsservice-faq.de zu verwenden…

Hat das Landgericht Tübingen nicht entschieden, dass die Vollstreckung unzulässig ist?

Nicht wirklich. Die Entscheidung des LG Tübingen (Beschluss vom 19.05.2014, Az. 5 T 81/14) hat eine einzelne Vollstreckung wegen ungenauer Angaben für unzulässig erklärt. Man kann davon ausgehen, dass die Rundfunkanstalten einfach genauer gearbeitet hätten, um solche formellen Fehler zu vermeiden. Davon abgesehen hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 11.6.2015, Az. I ZB 64/14) in letzter Instanz genau gegenteilig entschieden.

Achtung: Das LG Tübingen hat eine neuerliche Entscheidung gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Beitragsservice gefällt (16.09.2016, Az. 5 T 232 / 16). Ob sich andere Gericht dem anschließen werden, ist noch unklar. Außerdem wurde die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen, der Beschluss ist also nicht rechtskräftig.

Ist der Rundfunkbeitrag zulässig?

Dies wird derzeit in der Rechtswissenschaft intensiv diskutiert und zunehmend kritischer gesehen. Allerdings ist entscheidend, wie die Gerichte urteilen. Und die bisherige Rechtsprechung der Instanz- und Verfassungsgerichte ist völlig eindeutig und hat nie Zweifel an den Rundfunkgebühren geäußert.

Erlaubt das Grundgesetz die Rundfunkgebühren?

Das Grundgesetz äußert sich hierzu überhaupt nicht. Das ist aber auch nicht nötig, im Föderalstaat brauchen die Länder keine Genehmigung des Bundes, um Gesetze zu erlassen oder Staatsverträge zu schließen.

Zudem erkennt das Grundgesetz ausdrücklich an, dass alle Kompetenzen, die es nicht dem Bund zuweist, den Ländern zustehen (Art. 70 Abs. 1 GG).

Dürfen die Länder einen Vertrag zu Lasten Dritter abschließen?

Im Zivilrecht sind Verträge, die nicht am Vertrag beteiligten Personen Pflichten auferlegen (Verträge zu Lasten Dritter), ungültig. Prinzipiell gilt das auch für Staatsverträge.

Allerdings sind die Zustimmungsbeschlüsse der Landtage auch Betätigungen des Gesetzgebungsrechts der Länder. Statt dass jedes Bundesland selbst ein Rundfunkgesetz erlässt, vereinbaren alle Bundesländer dieselben Regelungen im Rahmen eines Vertrags und verabschieden diese durch ihre gesetzgebenden Organe. Und durch Gesetze kann der Staat natürlich in die Rechte seiner Bürger eingreifen.

Woraus ergibt sich die Rundfunkgebührenpflicht?

Der Staatsrundfunk baut sich auf eine Reihe von Rundfunkstaatsverträgen auf, die die 16 Bundesländer miteinander geschlossen haben. Der Bund selbst ist daran nicht beteiligt. Die Gebührenpflicht, die Gebührenhöhe, die Zahlungsmodalitäten usw. ergeben sich dabei insbesondere aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag.