Der Deutschlandradio-Staatsvertrag richtet die „gemeinnützige rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen Deutschlandradio“ ein und regelt deren innere Verhältnisse. Im Übrigen regelt er grob die Programmgestaltung der verschiedenen Hörfunkprogramme des Deutschlandradios.
Er ist dabei dem ZDF-Staatsvertrag nachgebildet und weitgehend mit diesem identisch.