Seit der Umstellung auf das neue System der Rundfunkbeiträge muss (wenn überhaupt) nur noch ein Beitrag pro Wohnung bezahlt werden. Dieser ist unabhängig von der Zahl der Empfangsgeräte und der Zahl der Bewohner.
Ein Beitragszahler zahlt für alle
Der Beitragsservice kann diesen Beitrag aber in voller Höhe von jedem Bewohner der Wohnung verlangen und auch gegen jeden in voller Höhe vollstrecken. In der Regel sucht sich der Beitragsservice aber – meist zufällig – irgendeinen Bewohner aus und geht nur gegen diesen vor. Wird dann aber von einem Bewohner gezahlt, gilt dies auch zu Gunsten aller anderen. Dieses Prinzip nennt sich Gesamtschuld (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV).
Nun ist dieses Ergebnis aber irgendwie seltsam. Ein unglücklicher Bewohner muss den vollen Beitrag für alle zahlen und die anderen haben ihre Ruhe. Was innerhalb einer Familie noch erträglich wäre, sorgt spätestens innerhalb einer Wohngemeinschaft (für die auch nur insgesamt ein Beitrag zu zahlen ist) für Streit.
Tatsächlich ist es so, dass die Bezahlung des Beitrags durch einen Bewohner lediglich für das Verhältnis zum Beitragsservice (bzw. der Landesrundfunkanstalt) von Bedeutung ist. Das sagt noch nichts darüber aus, wer im Endeffekt den Beitrag zu tragen hat. Das ist aber in den Rundfunkstaatsverträgen nicht genau geregelt.
Rückgriffsmöglichkeit: Gesamtschuldnerausgleich
Die Gesamtschuldnerschaft gibt es allerdings auch im BGB. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sagt:
Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
Diese Vorschrift gilt zunächst nur im Zivilrecht, kann aber auch für die Gesamtschuld im Abgabenrecht entsprechend herangezogen werden.
Das bedeutet also, dass intern („im Verhältnis zueinander“) alle Bewohner der Wohnung einen gleichen Teil der Gesamtsumme von 17,50 Euro zu zahlen haben. Das sind dann bei zwei Bewohnern 8,75 Euro pro Monat und Person, bei drei 5,83 Euro, bei vier 4,38 Euro usw.
Letzte Konsequenz: Mitbewohner verklagen
Aber was macht man nun, wenn die Mitbewohner nicht zahlen wollen? Der Beitragsservice kümmert sich darum nicht, der ist an diesem internen Verhältnis nicht beteiligt und dürfte das auch gar nicht regeln. Tatsächlich muss sich der Bewohner, der bezahlt hat, selbst mit seinen Mitbewohnern herumstreiten.
Im Endeffekt könnte das die Einschaltung eines Rechtsanwalt und sogar eine gerichtliche Klage bedeuten. Das bedeutet Aufwand und Kosten, bei einem recht geringen Streitwerts sogar in Relation sehr hohe Kosten. Ein Verfahren auf Zahlung des halben Jahresbeitrag (105 Euro) würde mit außergerichtlich und erstinstanzlich tätigen Rechtsanwälten z.B. 517,82 Euro kosten.
Aber diesen Ärger kann der Beitragsservice seinen Opfern natürlich auch noch ganz locker überlassen. Ob man dadurch enormen Unfrieden in eine Wohngemeinschaften oder sogar Familien bringt, interessiert anscheinend auch niemand.