In der Diskussion taucht immer wieder die Frage auf, ob man die Rundfunkbeiträge auch monatlich zahlen kann.
Eines vorweg: Auch eine monatliche Zahlung ist natürlich eine Zahlung. Insofern ist der Beitragsservice schon mal ganz zufrieden, wenn überhaupt Geld kommt, und eine wirkliche Widerstandstat ist das sicher nicht.
Zahlung für drei Monate
Wann gezahlt werden muss, legt § 7 Abs. 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags fest:
Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.
Der Beitrag wird also für den Monat festgelegt (derzeit 17,50 Euro), allerdings sind immer in der Mitte eines Quartals drei Monatsbeiträge auf einmal zu zahlen. So gesehen ist eine monatliche Zahlung also nicht vorgesehen.
Selbstverständlich ist eine nicht vorgesehene Zahlung trotzdem „gültig“. Die Frage ist aber, ob sich aus dieser Zahlung irgendwelche Folgen ergeben. Dafür ist entscheidend, ob man mit der monatlichen Zahlung zu irgendeinem Zeitpunkt im Verzug ist.
Die Mitte des Dreimonatszeitraums ist nicht näher definiert. Sicher dürfte sein, dass das die Mitte des mittleren Monats ist, beim Quartal Januar bis März also Mitte Februar. Monatsmitte dürfte, unabhängig von der konkreten Zählung der Tage, der 15. des Monats (vgl. § 192 BGB) sein.
Wenn man also den Beitrag für den März erst im März zahlt, ist das definitiv zu spät, weil er schon am 15. Februar fällig war.
Zahlt man zu spät, könnte ein Festsetzungsbescheid über den Beitrag ergehen (§ 10 Abs. 5 RBStV). Das wäre theoretisch schon am 16. Februar möglich.
Säumniszuschlag erst nach vier Wochen
Dass das in der Regel nicht passiert, liegt aber an § 11 Abs. 1 der Beitragssatzungen, die die Rundfunkanstalten wortgleich erlassen haben. Dieser Paragraph sieht nämlich vor:
Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV [= Festsetzungsbescheid] festgesetzt.
Der Beitrag kann also zwar sofort festgesetzt werden, der Säumniszuschlag kann aber erst nach vier Wochen Zahlungsrückstand entstehen. Darum ergibt es für den Beitragsservice erst nach Ablauf dieser Zeit überhaupt Sinn, einen Festsetzungsbescheid rauszuschicken. Und auch aus Sicht eines GEZ-Opfers ist der Verzug erst dann relevant, wenn es die berühmten acht Euro kostet.
Unterschiedliche Stichtage
Solange also die Zahlung für den dritten Monat eines Quartals bis spätestens vier Wochen nach dem 15. Tag des zweiten Monats erfolgt, sollten keine Säumniszuschläge anfallen. Diese etwas unhandliche Berechnungsweise führt dazu, dass letzter rechtzeitiger Zahlungstag der folgende ist:
- erstes Quartal: 15. März (14. März in Schaltjahren)
- zweites Quartal: 13. Juni
- drittes Quartal: 12. September
- viertes Quartal: 13. Dezember
Diese Daten sind natürlich ohne Gewähr – iudex non calculat. Außerdem könnte sich, wenn man die Quartalsmitte taggenau abzählt und nicht den 15. nimmt, eine leichte Verschiebung ergeben.
Soweit die Zahlung also jeweils bis zu diesem Datum erfolgt, sollte es keine negativen Konsequenzen haben. Egal, ob nun vierteljährlich, monatlich oder in vielen kleinen Beträgen gezahlt wird.
Gerichtlich geklärt dürfte dies aber noch nicht sein. Das ist auch kaum zu erwarten, denn die GEZ ist natürlich im Wesentlichen mit jeder Form der Zahlung einverstanden und hat zudem wohl keine Möglichkeit, dagegen vorzugehen.