Grundsätzlich nicht.
Das Nichtzahlen des Rundfunkbeitrags ist für sich genommen nicht strafbar, man kann also nicht zu einer Freiheitsstrafe o.ä. verurteilt werden. Es ist allenfalls eine Ordnungswidrigkeit (§ 12 Abs. 1 RBStV), wegen der es zu Erzwingungshaft (§ 96 OWiG) kommen kann. Da diese Ordnungswidrigkeit aber praktisch niemals verfolgt wird, scheidet das aus. Man kann natürlich ins Gefängnis kommen, wenn man sich am Gerichtsvollzieher vergreift oder den Beitragsservice in die Luft sprengt, aber das hat hoffentlich niemand vor.
Erzwingungshaft soll Vermögensauskunft motivieren
Etwas relevanter ist die Erzwingungshaft gemäß § 802g ZPO. Da die verwaltungsrechtlichen Spezialgesetze der meisten Länder auf die Vollstreckungsregelungen der Zivilprozessordnung verweisen, ist das auch für den Rundfunkbeitrag von Bedeutung.
Die Erzwingungshaft der ZPO soll aber nicht einfach die Zahlung erzwingen, sondern nur die Abgabe der Vermögensauskunft. Die Vermögensauskunft ist ein Mittel der Zwangsvollstreckung, bei der der Schuldner (hier also das GEZ-Opfer) gemäß § 802c Abs. 2 ZPO „alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände“ angeben muss. Damit erfährt der Gläubiger (hier also die Rundfunkanstalt), welche Forderungen und Eigentumsgegenstände er pfänden lassen kann.
Verweigert sich der Schuldner der Vermögensauskunft, indem er zum Termin beim Gerichtsvollzieher bzw. (je nach Bundesland) bei der Stadtkasse nicht erscheint oder keine Auskünfte erteilt, wird das zunächst in das Schuldnerverzeichnis eingetragen (§ 882c ZPO), was die Kreditwürdigkeit nachhaltig verschlechtert. Außerdem kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers verhaftet und bis zu sechs Monate im Gefängnis behalten werden, um ihn durch diesen sanften Druck dazu zu bringen, die Auskunft doch noch abzugeben.
Erzwingungshaft wegen GEZ sehr selten
Dass die Rundfunkanstalt bzw. die sonst dazu ermächtigte Behörde die Erzwingungshaft beantragt, ist extrem selten. Es gab bislang nur eine Handvoll Fälle, fast alle gingen durch die Medien, alle waren Negativwerbung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Man muss sich also definitiv nicht bei jedem bösen Schreiben vom Beitragsservice gleich hinter schwedischen Gardinen sehen.
Gleichzeitig muss man sich aber darüber im Klaren sein, dass zumindest die Drohung jederzeit kommen kann. Oft wird sie auch schon bei der Ladung zur Vermögensauskunft ausgesprochen. Da darf man also nicht gleich erschrecken.
Man ist deswegen nicht vorbestraft o.ä., allerdings muss man die Haftkosten (die der Gläubiger vorschießt) nachher als Teil der Vollstreckungskosten dem Gläubiger ersetzen.
Zügige Entlassung möglich
Zudem hat diese Form der Haft nichts mit einer dauerhaften Gefängnisstrafe zu tun. Man wird entlassen, sobald man die Vermögensauskunft abgibt (§ 802i Abs. 2 ZPO) oder sich dazu bereit erklärt, aber noch Unterlagen braucht, die man aber in der Haft nicht griffbereit hat (§ 802i Abs. 3 ZPO). Und schließlich wird man (ohne dass das Gesetz das so ausdrücklich sagt) natürlich auch entlassen, wenn man die Forderung dann wohl oder übel zahlt und damit die Vollstreckung gegenstandslos wird.
Also:
- Bis eine Verhaftung wegen GEZ-Schulden überhaupt möglich ist, geht viel Zeit ins Land.
- Auch wenn sie möglich ist, wird die Haft so gut wie nie wirklich vollzogen.
- Wenn sie vollzogen wird, kommt man recht leicht wieder raus.