Rechtsaufsicht über die Rundfunkanstalten

Die Rechtsaufsicht achtet darauf, dass die Rundfunkanstalten die geltenden Gesetze einhalten.
Die Rechtsaufsicht achtet darauf, dass die Rundfunkanstalten die geltenden Gesetze einhalten.
Als staatliche Behörden unterstehen die Rundfunkanstalten (und damit auch der Beitragsservice als Schreibstube der Anstalt) der Aufsicht durch eine übergeordnete Behörde.

Praktisch allen Regelungen ist folgendes gemeinsam:

  • Es gibt eine Rechtsaufsicht des Staates über die Rundfunkanstalten.
  • Diese ist relativ „weit oben“ angesiedelt, meist unmittelbar bei der Landesregierung.
  • Primäre Maßnahme ist lediglich der Hinweis durch die Rechtsaufsicht auf eine Gesetzesverletzung.
  • Stellt die Rundfunkanstalt die Gesetzesverletzung nicht ab, kann die Rechtsaufsicht konkrete Anweisungen geben, wie die Rundfunkanstalt zu handeln hat.
  • In Programmfragen findet keine Rechtsaufsicht statt.

Diese Regelungen dienen wohl in erster Linie dazu, den Mythos der Staatsferne aufrecht zu erhalten. Darum soll die Rundfunkanstalt zunächst einmal selbst alle Rechtsverletzungen abstellen können. Staatliches Einschreiten ist ultima ratio.

Die Zuständigkeit und der Umfang der Aufsicht sind folgendermaßen gesetzlich festgelegt:

BR – Art. 24 Bayerisches Rundfunkgesetz

Der Bayerische Rundfunk unterliegt der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe des Bayerischen Rundfunks die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllen. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist berechtigt, dem Bayerischen Rundfunk im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung seiner Pflichten zu setzen.

WDR – § 54 WDR-Gesetz

(1) Die Ministerpräsidentin beziehungsweise der Ministerpräsident führt die Rechtsaufsicht über den WDR. In Verfahren nach § 11f Abs. 7 RStV gibt der Ministerpräsident den anderen Ministerien vor Abschluss des Verfahrens die Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet im Einvernehmen mit diesen.

(2) Die Ministerpräsidentin beziehungsweise der Ministerpräsident ist im Rahmen der Rechtsaufsicht berechtigt, ein von ihm im Einzelfall bestimmtes Organ des WDR durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen im Betrieb des WDR hinzuweisen, die dieses Gesetz verletzen.

(3) Wird die Gesetzwidrigkeit innerhalb einer von der Ministerpräsidentin beziehungsweise dem Ministerpräsidenten zu setzenden angemessenen Frist nicht behoben, so weist die Ministerpräsidentin beziehungsweise der Ministerpräsident den WDR an, auf seine Kosten diejenigen Maßnahmen durchzuführen, die die Ministerpräsidentin beziehungsweise der Ministerpräsident im einzelnen festzulegen hat. Gegen diese Anweisung kann der WDR Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe des WDR die ihnen obliegende Aufsicht in angemessener Frist nicht wahrnehmen oder wenn weitergehende Rechtsaufsichtsmaßnahmen der Ministerpräsidentin beziehungsweise des Ministerpräsidenten erforderlich sind. Die Ministerpräsidentin beziehungsweise der Ministerpräsident ist berechtigt, den Anstaltsorganen im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten zu setzen.

SWR – § 37 SWR-Staatsvertrag

(1) Die Regierungen der Länder führen die Rechtsaufsicht über den SWR. Sie nehmen diese Aufgaben in zweijährigem Wechsel wahr. Die jeweils aufsichtführende Regierung beteiligt die andere Regierung vor der Einleitung von Maßnahmen und bemüht sich um ein Einvernehmen.

(2) Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe des SWR die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllen. Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung ist insbesondere berechtigt, dem SWR im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung seiner Pflichten zu setzen

RBB – § 39 RBB-Staatsvertrag

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg unterliegt der staatlichen Rechtsaufsicht. Sie wird in zweijährigem Wechsel von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung Brandenburg und dem zuständigen Mitglied des Senats von Berlin ausgeübt. Der Senat von Berlin übt die Rechtsaufsicht als Erster aus. Die jeweils Aufsicht führende Stelle setzt sich vor der Einleitung von Maßnahmen mit der zuständigen Stelle des anderen Landes ins Benehmen.

(2) Das Aufsicht führende Senats- oder Regierungsmitglied ist berechtigt, den Rundfunk BerlinBrandenburg auf Maßnahmen oder Unterlassungen, die diesen Staatsvertrag oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, hinzuweisen und ihn aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen. Wird der Rüge nicht innerhalb einer von der für die Rechtsaufsicht zuständigen Stelle zu setzenden angemessenen Frist abgeholfen, so kann diese den Rundfunk Berlin-Brandenburg anweisen, auf dessen Kosten geeignete Maßnahmen durchzuführen.

NDR – § 39 NDR-Staatsvertrag

(1) Die Regierungen der Länder führen die Aufsicht über den NDR hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages und der allgemeinen Rechtsvorschriften. Sie nehmen diese Aufgabe durch die Regierung eines der Länder im Wechsel von 18 Monaten wahr. Der Wechsel erfolgt in der Reihenfolge Hamburg – Niedersachsen – Schleswig-Holstein – Mecklenburg-Vorpommern. Die jeweils aufsichtsführende Regierung beteiligt die anderen Regierungen vor der Einleitung von Maßnahmen und bemüht sich um ein Einvernehmen.

(2) Die aufsichtsführende Regierung ist berechtigt, ein von ihr im Einzelfall zu bestimmendes Organ des NDR durch schriftliche Mitteilungen auf Maßnahmen oder Unterlassungen im Betrieb des NDR hinzuweisen, die diesen Staatsvertrag oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und das Organ aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen.

(3) Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer von der aufsichtsführenden Regierung zu setzenden angemessenen Frist behoben, weist diese den NDR an, im einzelnen festgelegte Maßnahmen auf dessen Kosten durchzuführen. In Programmangelegenheiten sind Weisungen unzulässig.

(4) Maßnahmen der Rechtsaufsicht gegenüber dem Intendanten oder der Intendantin sind erst dann zulässig, wenn der Rundfunkrat, der Landesrundfunkrat oder der Verwaltungsrat die ihnen zustehende Aufsicht nicht in angemessener Frist wahrnehmen.

(5) Die aufsichtsführende Regierung ist zugleich zuständige Behörde nach § 9 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages.

MDR – § 37 MDR-Staatsvertrag

(1) Die Regierungen der Länder führen die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages und der allgemeinen Rechtsvorschriften. Sie nehmen diese Aufgaben durch die Regierung eines der Länder in zweijährigem Wechsel wahr; der Wechsel, beginnend mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages, erfolgt in der Reihenfolge Sachsen – Sachsen-Anhalt – Thüringen. Die jeweils aufsichtsführende Regierung beteiligt die beiden anderen Regierungen vor der Einleitung von Maßnahmen und bemüht sich um ein Einvernehmen.

(2) Die aufsichtsführende Regierung ist berechtigt, die Anstalt durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen im Betrieb des MDR hinzuweisen, die diesen Staatsvertrag oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und das Organ aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen.

(3) Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer von der aufsichtsführenden Regierung zu setzenden angemessenen Frist behoben, weist diese den MDR an, im Einzelnen festgelegte Maßnahmen auf Kosten des MDR durchzuführen. In Programmangelegenheiten sind Weisungen ausgeschlossen.

(4) Die Rechtsaufsicht gegenüber dem Intendanten kann erst ausgeübt werden, wenn der Rundfunkrat oder der Verwaltungsrat die ihnen zustehende Aufsicht nicht in angemessener Frist wahrnehmen.

SR – § 42 Saarländisches Mediengesetz

(1) In Fällen, in denen die Gesetze verletzt werden, kann die Landesregierung die Organe des SR im Wege der Rechtsaufsicht auf Maßnahmen oder Unterlassungen der Anstalt hinweisen.

(2) Wird diese Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, so weist die Landesregierung den SR an, bestimmte Maßnahmen auf Kosten der Anstalt durchzuführen.

HR – § 20 Gesetz über den Hessischen Rundfunk

(1) Der Hessische Rundfunk unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes, die von der Hessischen Staatskanzlei wahrgenommen wird. Er hat der Hessischen Staatskanzlei auf Anforderung die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.

(2) Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe des Hessischen Rundfunks die ihnen obliegenden Aufgaben nicht oder nicht hinreichend wahrnehmen. Die Hessische Staatskanzlei kann im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung der Aufgaben setzen.

(3) Die Hessische Staatskanzlei ist berechtigt, den Hessischen Rundfunk durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und ihn aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen. Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, kann die Hessische Staatskanzlei den Hessischen Rundfunk anweisen, innerhalb einer bestimmten Frist im Einzelnen festgelegte Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. In Programmangelegenheiten sind Weisungen unzulässig.

RB – § 29 Radio-Bremen-Gesetz

(1) Die Rechtsaufsicht über die Anstalt obliegt dem Senat der Freien Hansestadt Bremen. Ihm sind die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

(2) Die Rechtsaufsicht ist berechtigt, die Anstalt schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und sie aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen.

(3) Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, weist die Rechtsaufsicht die Anstalt an, auf deren Kosten innerhalb einer angemessenen Frist im Einzelnen festgelegte Maßnahmen durchzuführen.

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