Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag legt nicht – wie man meinen könnte – die Beitragspflicht fest. Dies steht vielmehr im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
Im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag wird dagegen festgelegt, wie die „Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten“ (KEF) zusammengesetzt ist und wie sie arbeitet. Insbesondere wird aus dem von ihr ermittelten Finanzbedarf der Rundfunkbeitrag errechnet.
Hinzu kommen dann noch interne Maßnahmen wie die Zuweisung der Beiträge an die einzelnen Rundfunkanstalten und der Finanzausgleich zwischen diesen.