Ist ein Bewohner der Wohnung befreit, so ist klar, dass er nicht zum Beitrag für die Wohnung herangezogen werden kann. Aber was ist dann mit den anderen Bewohnern?
Grundsätzlich ist es nicht so, dass diese eine Befreiung dazu führt, dass niemand in der Wohnung mehr Beitrag zahlen muss. Es reicht auch nicht, wenn man diese eine Person dann als Zahler an den Beitragsservice meldet. Es bleibt weiterhin dabei, dass für die Wohnung ein Beitrag geschuldet wird und dieser muss durch eine der nicht-befreiten Personen bezahlt werden.
Allerdings gibt es Fälle, in denen eine Befreiung auch für andere Personen wirkt. § 4 Abs. 3 RBStV besagt:
Im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunksystem ist häufig von einer „Grundversorgung“ die Rede, die die staatlichen Fernseh- und Radiosender erbringen müssten. Was genau diese Grundversorgung erfasst, war schon des öfteren Gegenstand von Entscheidungen der Verfassungsgerichte. Deren Darlegungen sollen hier systematisch zusammengefasst werden.
Stadtkassen sind in vielen Bundesländern die Vollstreckungsbehörden für Rundfunkbeitragsforderungen. Der Beitragsservice zieht nicht selbst los und pfändet, verlangt die Vermögensauskunft oder sorgt sonst für die Eintreibung der Forderung. Das überlässt man vielmehr dem Gerichtsvollzieher oder – in den meisten Bundesländern – den Gemeinden bzw. den Stadtkassen.
Das ist noch nicht ganz klar. Insbesondere kommt es darauf an, welche genaue Konstellation hinsichtlich der zu betrachtenden Wohnungen und der dort wohnenden Personen vorliegt.
Die
Das kann man schwer sagen. Jedenfalls sollte man sich auf die Verjährung nicht zu sehr verlassen und nicht davon ausgehen, dass länger zurückliegende Beiträge sicher nicht mehr eingefordert werden können.
Laut den Beitragssatzungen der Landesrundfunkanstalten ist eine
Der Rundfunkbeitrag wird bislang so festgelegt, dass die „Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten“ (KEF) alle zwei Jahre die notwendige Finanzierung des staatlichen Rundfunks überprüft. Anhand dessen wird dann eine Empfehlung an die Landesparlamente übermittelt, wie hoch der Beitrag für den einzelnen Bürger künftig sein soll. Die Höhe wird dann meist für vier Jahre in den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag aufgenommen und durch Zustimmung der Landesparlamente zum Gesetz.
Nicht vollständig.
Wenn mehrere verschiedene Schulden – z.B. schon mehrere Hauptschulden und daneben auch noch Kosten, Gebühren, Zinsen usw – bestehen, stellt sich die Frage, worauf erfolgte Zahlungen angerechnet werden.