Das kann man schwer sagen. Jedenfalls sollte man sich auf die Verjährung nicht zu sehr verlassen und nicht davon ausgehen, dass länger zurückliegende Beiträge sicher nicht mehr eingefordert werden können.
Rundfunkrecht verweist auf Zivilrecht
Grundsätzlich verweist § 7 Abs. 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) auf die Regelungen des Zivilrechts:
Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.