Das BVerfG hat den Eilantrag der Rundfunkanstalten auf sofortige Erhöhung des Beitrags abgelehnt. Dieser Beschluss (Aktenzeichen 1 BvR 2756/20) wurde heute verkündet.
Das BVerfG hat den Eilantrag abgelehnt, weil die Sender nicht ausreichend dargelegt haben, dass ihnen „schwere Nachteile“ entstehen, wenn sie den höheren Beitrag nicht sofort bekommen. Darum gab es keinen Grund für eine sofortige Entscheidung:
Die Beschwerdeführer haben jedoch nicht in der den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise dargelegt, dass ihnen durch ein Abwarten bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens schwere Nachteile im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG entstehen.
Die Sache wird also entschieden, wenn sie an der Reihe ist und in Ruhe alle Argumente ausgetauscht wurden und das Gericht alles durchdenken konnte. Gründe, davon abzuweichen und eine schnelle, vorläufige Entscheidung zugunsten der Rundfunkanstalten zu treffen, hat das Gericht nicht gesehen.
Für die reguläre Hauptsacheentscheidung bedeutet das also noch nicht viel. Es ist also schon denkbar, dass das BVerfG den Rundfunkanstalten Recht gibt – darauf müssen sie aber noch etwas warten, weil es nicht so eilig ist.
Es ist aber eine schöne „Watschn“ für die Rundfunkanstalten, die sich ihrer Chancen doch so wahnsinnig sicher waren und einen ganz offensichtlichen Verfassungsverstoß angenommen haben.
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