Wenn der Beitragsservice nicht an sein Geld kommt, geht es früher oder später an die Vollstreckung. Das bedeutet, dass – je nach Land – der Gerichtsvollzieher, die Gemeindebehörde oder das Finanzamt beauftragt wird, bestimmte Festsetzungsbescheide zu vollstrecken, also die dort festgesetzten Beträge einzutreiben.
Nun wird des öfteren geäußert, man könnte in dem Fall doch wohl oder übel eine kleine Summe der großen Gesamtforderung bezahlen. Denn dann seien die Bescheide ja nicht mehr korrekt, weil der Betrag nicht mehr stimme und der Beitragsservice müsse von vorn anfangen mit der Mahnung bzw. Verbescheidung des Zahlungsrückstands.
Diese Theorie ist leider nicht ganz richtig und hilft normalerweise auch nicht, die Vollstreckung aufzuhalten oder wenigstens zu verzögern.
Der Bescheid legt die aktuell geschuldete Summe fest, also den Zahlungsrückstand im Moment des Bescheiderlasses. Eine Aktualisierung des Bescheids ist nicht vorgesehen. Die Berechnung des tatsächlich noch ausstehenden Betrags ist dann Sache der Vollstreckungsbehörde. Dabei werden natürlich Zahlungen vom Schuldbetrag abgezogen, es werden aber auch die weiter hinzukommenden Vollstreckungskosten sowie die zwischenzeitlich auflaufenden Zinsen addiert.
Die Vollstreckung endet aber erst, wie bspw. Art. 22 Nr. 3 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes sagt, „wenn und soweit die Verpflichtung offensichtlich erloschen ist“. Falls die Vollstreckung also nicht vollständig durchgeführt wurde, darf sie weiter fortgesetzt werden. In Niedersachsen legt § 23 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ausdrücklich fest, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind, wenn „die Leistungspflicht in voller Höhe erloschen ist“. § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Saarländischen VwVG sieht eine Einstellung der Vollstreckung vor, „wenn der Zweck der Vollstreckung erreicht ist“.
All diese Vorschriften zielen auf die vollständige Beitreibung des geschuldeten Betrags ab. Dass schon eine Verringerung der zu vollstreckenden Summe ausreichen soll, ist offensichtlich nicht gemeint. Dies würde auch zu einem ganz erheblichen Verwaltungsaufwand führen, den der Staat sich und seinen Behörden sicher nicht aufhalsen will.
Insofern ist es nicht die Aufgabe des zu vollstreckenden Bescheides, eine Art „Kontostand“ wiederzugeben. Hierfür gibt es spezielle Programme, die von Vollstreckungsorganen und z.B. im Inkassorecht tätigen Rechtsanwälten verwendet werden, um eine detaillierte Übersicht über die Forderung bieten. Das sieht dann bspw. so aus.
Dies wird auch klar, wenn man es mit der normalen zivilrechtlichen Vollstreckung vergleicht: Im Gegensatz zu einer Behörde darf sich der Privatmensch nicht einfach selbst seinen Vollstreckungsbescheid ausstellen, sondern muss den Weg über die Gerichte wählen, in letzter Konsequenz muss er klagen, um dann das Urteil vollstrecken lassen zu können. Dieser Weg ist kostspielig, risikoreich und lang. Müsste er nun jedesmal, wenn der Schuldner ein paar Euro bezahlt, einen neuen Prozess anstrengen, um ein aktualisiertes Urteil zu bekommen, wäre dies schlicht absurd. Im Endeffekt wären finanzielle Ansprüche überhaupt nicht mehr durchsetzbar, weil der Schuldner alle Bemühungen des Gläubigers, zu seinem Geld zu kommen, beliebig torpedieren könnte.
Sollte man als Schuldner der Meinung sein, genug bezahlt zu haben, muss man dies geltend machen. Zunächst praktikablerweise gegenüber dem Vollstreckungsorgan, notfalls dann auch mit gerichtlicher Hilfe. Die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO (ggf. in Verbindung mit dem jeweiligen Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes, das auf die ZPO verweist) bietet dann die Möglichkeit, die Berechnung gerichtlicherseits überprüfen zu lassen. Daneben gibt es im Zivilrecht einen Anspruch auf Herausgabe des vollstreckbaren Urteils („Titels“), um weitere Vollstreckung zu unterbinden – im Verwaltungsrecht spielt das keine Rolle, da hier ja nicht aufgrund eines Urteils vollstreckt wird.
Aber auch über diese Fragen streitet man sich erst, wenn es wirklich darauf ankommt. Es geht also nur darum, ob die Schuld komplett getilgt ist oder eine konkrete neue Vollstreckungsmaßnahme noch zulässig ist. Solange unstrittig noch etwas von der Forderung vorhanden ist, ist es auch nicht die Aufgabe der Gerichte, die konkrete Höhe festzustellen.
Mit einer Teilzahlung kann man den Gang der Vollstreckung jedenfalls nicht unterbinden.