Eine schöne neue Aktion gegen den Staatsrundfunk und Zwangsbeiträge:
(Bitte nicht erschrecken, in der Collage taucht auch mein Bild auf…)
Fragen zu Rundfunk und Beitrag
Eine schöne neue Aktion gegen den Staatsrundfunk und Zwangsbeiträge:
(Bitte nicht erschrecken, in der Collage taucht auch mein Bild auf…)
Der Beitragsservice ist, wie im letzten Beitrag (Was ist der Beitragsservice?) ausgeführt wurde, nur eine Art Handlanger der Rundfunkanstalten für die Erhebung der Rundfunkbeiträge und handelt in deren Auftrag und für deren Rechnung, aber nicht für sich selbst.
Aber warum gibt es diesen Beitragsservice denn nun überhaupt? Warum machen das die Rundfunkanstalten nicht selbst durch eigene Abteilungen?
Vordergründig dürfte es um Effizienz gehen: Die Erhebung und Abwicklung der Beitragspflicht ist eine Aufgabe, die sich für jede Rundfunkanstalt in gleicher Weise stellt. Ob nun der NDR oder der SWR Beitragsbescheide verschickt, Widersprüche bearbeitet und vermeintliche Forderungen vollstreckt, ist in der Sache relativ egal. Darum kann man diese Vorgänge auch bündeln und einer zentralen Stelle übertragen.
Relevant ist mit Sicherheit aber auch eine PR-Überlegung:
Viele Mythen kreisen rund um den Beitragsservice, der ja die Instanz ist, mit der man als Beitragspflichtiger am meisten zu tun hat. Besonders viel Service bietet dieser euphemistisch benannte Service freilich nicht an – er will einfach unser Geld. Was ist denn nun dieser ominöse Beitragsservice?
Legaldefiniert ist dieser Beitragsservice als „nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft“. § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbetragsstaatsvertrags (RBStV) besagt:
Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.
Ja, natürlich. Es erfolgt zwar keine Zuweisung von Geldern aus dem Landeshaushalt, aber die Länder erlauben den Rundfunkanstalten, sich das Geld unmittelbar beim Bürger zu holen.
Und wenn der Staat ein Gesetz erlässt, das mir erlaubt, von jeder Person unter gewissen (niedrigen) Voraussetzungen eine bestimmte Summe zu verlangen, dann ist das eine staatliche Finanzierung. Insbesondere dann, wenn mir der Staat zudem erlaubt, selbst Verwaltungsakte zu erlassen, die diese Forderungen titulieren, und wenn der Staat schließlich anordnet, dass diese Bescheide im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu vollziehen sind.
Das ist so staatlich, dass es staatlicher gar nicht mehr geht.
Die öffentlich-rechtlichen Staatssender bieten uns mediale Grundversorgung. Dafür sind sie nach den Rundfunkstaatsverträgen da und das soll auch verfassungsrechtlich geschützt sein. Was alles zu dieser ominösen Grundversorgung gehört, zeigt dieses Beispiel wunderbar:
Jung, genervt und wortgewandt: bei WEIL ISSO kotzen wir ab über wirklich nervige Dinge des Alltags und sind dabei wunderbar poetisch. Is eben so!
“WEIL ISSO“ wird produziert von funk. funk ist ein Gemeinschaftsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) und des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF).
(Quelle: Facebook-Impressum von „WEIL ISSO“)
Poetisches Abkotzen über den nervigen Alltag – vielen Dank für Ihre Zwangsbeiträge!
Das Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für die öffentlich-rechtlichen Sender im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16).
Eine ausführliche Urteilsbesprechung wird noch folgen, vorerst hierzu nur ein paar spontane Gedanken:
„BVerfG zum Rundfunkbeitrag – spontane Gedanken“ weiterlesen
Das Bundesverfassungsgericht wird sein Urteil über die Rundfunkbeiträge am 18.07.2018 verkünden. Das hat die rheinland-pfälzische Medienstaatssekretärin erwähnt. Eine Pressemitteilung oder offizielle Bestätigung des BVerfG selbst steht derzeit noch aus.
Viele angebliche Beitragsschuldner legen gegen den Festsetzungsbescheid Widerspruch ein und hören dann erst einmal viele Monate gar nichts. Dabei bedeutet ein Widerspruch, dass die erlassende Behörde (also die Landesrundfunkanstalt, handelnd durch den Beitragsservice) die Sache noch einmal überdenken und ihren Bescheid überprüfen muss. Anschließend wird ein Widerspruchsbescheid erlassen, der die endgültige Entscheidung der Behörde beinhaltet.
Mittlerweile dauert dieses Widerspruchsverfahren 18 bis 24 Monate. Aber ist das denn noch erlaubt? Gibt es keine Frist, innerhalb derer entschieden werden muss?
„Wie lange darf das Widerspruchsverfahren dauern?“ weiterlesen
Teilweise. Eine Befreiung wirkt gemäß § 4 Abs. 3 RBStV auch für andere Personen, aber nur in sehr begrenztem Rahmen:
Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich innerhalb der Wohnung
1. auf dessen Ehegatten,
2. auf den eingetragenen Lebenspartner,
3. auf Kinder des Antragstellers und der unter den Nummern 1 und 2 genannten Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und
4. auf die Wohnungsinhaber, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 berücksichtigt worden sind.
„Reicht es, wenn eine Person in der Wohnung beitragsbefreit ist?“ weiterlesen

Da dieses Vorgehen auch für andere Betroffene interessant sein kann, möchte ich einige Fragen rund um die Thematik hier beantworten:
Warum ist die Aussetzung der Vollstreckung überhaupt etwas Besonderes?
„NDR/Beitragsservice setzt Vollstreckung nach Klageerhebung aus“ weiterlesen