Viele Mythen kreisen rund um den Beitragsservice, der ja die Instanz ist, mit der man als Beitragspflichtiger am meisten zu tun hat. Besonders viel Service bietet dieser euphemistisch benannte Service freilich nicht an – er will einfach unser Geld. Was ist denn nun dieser ominöse Beitragsservice?
Legaldefiniert ist dieser Beitragsservice als „nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft“. § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbetragsstaatsvertrags (RBStV) besagt:
Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.
Die öffentlich-rechtlichen Staatssender bieten uns mediale Grundversorgung. Dafür sind sie nach den Rundfunkstaatsverträgen da und das soll auch verfassungsrechtlich geschützt sein. Was alles zu dieser ominösen Grundversorgung gehört, zeigt dieses Beispiel wunderbar:
Viele angebliche Beitragsschuldner legen gegen den 
Gute Frage.
Ja, da die Bewohner als Gesamtschuldner haften (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV, § 44 Abs. 1 Satz 2 AO). Das bedeutet, dass die LRA – sofern der Anspruch überhaupt besteht – den Beitrag von jeder Person fordern kann. Das kann auch dadurch geschehen, dass gegenüber jeder Person der volle Beitrag geltend gemacht wird.