Darf der Beitragsservice Festsetzungsbescheide erlassen?

Jein. Der BS darf, so gesehen, gar nichts, weil er selbst keine Behörde, kein Beliehener und nicht einmal rechtsfähig ist. Er handelt aber nicht für sich selbst, sondern als Organ der Landesrundfunkanstalt. Diese ist jedenfalls (sogar, wenn man dem LG Tübingen folgt) eine Behörde im Sinne des jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Sofern klar ist, dass der BS hier nur verlängerter Arm einer bestimmten Landesrundfunkanstalt ist, kann er auch Verwaltungsakte erlassen.

Kann ich einen negativen Schufa-Eintrag bekommen, wenn ich mit den Rundfunkbeiträgen im Rückstand bin?

data-858360_640Grundsätzlich nein.

Die Schufa ist eine private Wirtschaftsauskunftei, ihr Register ist kein offizielles oder gar staatliches Verzeichnis. Ein Schufa-Eintrag setzt prinzipiell voraus, dass der Betroffene eine sogenannte Schufa-Klausel unterschrieben hat, die es dem Vertragspartner (z.B. einer Bank oder einem Versandhändler) erlaubt, die Daten an die Schufa zu übermitteln. Eine solche Klausel hat man gegenüber dem Beitragsservice oder der Rundfunkanstalt aber nicht unterschrieben, da man ja gar keinen Vertrag schließt.

Allerdings kann es über einen Umweg doch zu einem Eintrag bei der Schufa kommen:

Denn in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts (das man nicht mit dem Schufa-Register verwechseln darf) werden gemäß § 882c ZPO Personen eingetragen, die

  • die Vermögensauskunft (früher eidesstattliche Versicherung, Offenbarungseid) nicht abgeben,
  • nach den Angaben in der Vermögensauskunft offensichtlich überschuldet sind oder
  • nach Abgabe der Vermögensauskunft nicht innerhalb eines Monats die Befriedigung des Gläubigers nachweisen.

Die Einträge im Schuldnerverzeichnis liest die Schufa zumindest teilweise aus und trägt sie in ihr eigenes Register ein. Damit entsteht also nicht nur ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis, sondern auch in der Schufa. Dafür müssen aber eben die hohen Voraussetzungen des § 882c vorliegen, bloßes Nichtbezahlen auf Mahnungen oder eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung reichen also gerade nicht aus.

Ob diese Übernahme durch die Schufa zulässig ist, ist rechtlich umstritten.

Gibt es den Begriff „Festsetzungsbescheid“ überhaupt?

man-29749_1280Dieser Begriff kommt in § 10 Abs. 5 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vor und definiert offensichtlich das, was in Satz 1 der Vorschrift steht: Die Bescheide, mit denen rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt werden.

Tatsächlich gibt es diesen Begriff im sonstigen öffentlichen Recht – soweit ersichtlich – nicht. Es handelt sich also um eine Erfindung des Rundfunkrechts.

Allerdings ist die Bezeichnung völlig unerheblich. Man könnte den Bescheid auch, wie sonst üblich, als Leistungsbescheid bezeichnen.

Das Entscheidende ist, dass es sich um einen Verwaltungsakt handelt, der eine bestimmte Zahlungspflicht festsetzt. Er tituliert eine Forderung des Staates und kann damit die Grundlage eines Vollstreckungsverfahrens sein.

Ich habe gegen den Beitragsbescheid Widerspruch eingelegt, dieser wurde zurückgewiesen. Muss ich jetzt wirklich klagen?

Der Staat kann seine Forderungen selbst titulieren, indem er diese per Verwaltungsakt feststellt (bspw. Art. 23 des bayerischen VwZVG, ähnliche Regelungen gibt es in allen Ländern). Ein gerichtlicher Titel (Vollstreckungsbescheid, Urteil) ist – im Gegensatz zum Zivilrecht – nicht notwendig.

Dies versetzt die Behörden in die komfortable Situation, dass sie nur einen entsprechenden Bescheid rausschicken müssen und es dann am Betroffenen liegt, dagegen das Gericht anzurufen. Der im Zivilrecht durchaus zutreffende Grundsatz „Wer etwas von mir möchte, muss mich verklagen“ ist hier also in sein Gegenteil verkehrt worden.

Hat man das Widerspruchsverfahren erfolglos durchlaufen, steht tatsächlich nur noch die Möglichkeit der Klage offen.

Dies wäre nur dann anders zu sehen, wenn die Rundfunkanstalt tatsächlich keine Behörde wäre. Diese Ansicht wird aber, soweit ersichtlich, derzeit nur durch das Landgericht Tübingen vertreten; eine Entscheidung durch den BGH ist in den nächsten Wochen zu erwarten.

Der Beitragsservice droht immer nur, vollstreckt aber nie. Ist das ein gutes Zeichen?

Das ist schwer zu sagen.

Seit 2013 ist eine gewisse Tendenz feststellbar, dass Bürger, die beharrlich keinen Rundfunkbeitrag zahlen und/oder gegen sämtliche Bescheide Widersprüche oder andere Schreiben an den Beitragsservice senden, weitgehend in Ruhe gelassen werden. Es kommen zwar immer wieder Beitragsaufstellungen, Zahlungsaufforderungen, Mahnungen und Festsetzungsbescheide, tatsächliche Vollstreckungsmaßnahmen sind aber sehr selten.

Vollstreckt wird meist erst bei annähernd vierstelligen Beträgen, was nur durch Ausstände für mehrere Jahre plus Kosten und Gebühren zustande kommen kann. Das ist im Grunde nur möglich, wenn man seit Einführung des neuen Beitragssystems 2013 konsequent nicht bezahlt hat. Es trifft also von vornherein nur sehr wenige angeblich Beitragspflichtige.

Diese Vorgehensweise ist möglicherweise schon durchdacht: Solange der Gerichtsvollzieher nicht vor der Tür steht oder Geldbeträge gepfändet werden, werden sich die wenigsten Betroffenen wehren. Angesichts der Flut von Briefen seitens der Landesrundfunkanstalt bzw. des Beitragsservices hört man irgendwann damit auf, auf jeden einzelnen zu antworten. Kommt einmal ein Widerspruchsbescheid, erhebt man nicht gleich Klage dagegen.

Die Rechtsfolge ist dann aber, dass die ganzen Bescheide bestandskräftig werden, man also nicht mehr dagegen vorgehen kann. Das gilt auch für Festsetzungsbescheide, die die Beitragsforderung titulieren. Diese stehen also einem Gerichtsurteil gleich, obwohl sie nur von der Rundfunkanstalt stammen und vom Beitragsservice ausgestellt wurden.

Für diese Titel gilt dann aber die normale dreijährige Verjährungsfrist, auf die § 7 Abs. 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags Bezug nimmt, nicht. Vielmehr ist dieser zunächst einmal 30 Jahre lang vollstreckbar.

Insofern haben die Rundfunkanstalten keinen Grund, eine Konfrontation oder gar eine schnelle gerichtliche Klärung bestimmter Sachverhalte zu forcieren.

Wie man die teilweise bemerkenswerte Passivität des Beitragsservice daher auslegen muss, lässt sich nicht allgemein beurteilen. Man wird beobachten müssen, ob die Zahl der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den nächsten Monaten, in denen immer mehr Personen kritische Sollstände erreichen werden, zunehmen.

Kann man die GEZ-Befreiung jetzt für drei Jahre rückwirkend beantragen?

writing-1149962_1920Wahrscheinlich schon.

Zum Beginn des Jahres ist die Neufassung von § 4 Abs. 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Kraft getreten. Dieser sieht in seinen ersten beiden Sätzen vor:

Die Dauer der Befreiung oder Ermäßigung richtet sich nach dem Gültigkeitszeitraum des Nachweises nach Absatz 7 Satz 2. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum beginnt, frühestens jedoch drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem die Befreiung oder Ermäßigung beantragt wird.

Das ist eine deutliche Abkehr vom bisherigen Prinzip, dass Ermäßigungen und Beitragsbefreiungen maximal zwei Monate zurückwirkten und für frühere Zeitpunkte praktisch „verfallen“ waren, sodass man den kompletten Beitrag zahlen musste.

Nicht ganz klar ist aber die Reichweite diese „rückwirkenden Befreiung“. Nach allgemeinen öffentlich-rechtlichen Prinzipien dürfte sie eigentlich nicht für Zeiträume gelten, die bereits bestandskräftig beschieden wurden, da diese unanfechtbar abgeschlossen sind.

Damit wäre diese neue Befreiungsmöglichkeit also nur in Fällen relevant, in denen überhaupt kein Festsetzungsbescheid ergangen ist oder der Widerspruch bzw. die Klage dagegen noch schwebt. Die Anwendbarkeit wäre damit sehr eng beschränkt.

Wahrscheinlich dürfte die Neuregelung eher dazu dienen, den Widerruf der bestandskräftigen Festsetzungsbescheide zu begründen. Ein Festsetzungsbescheid ist auch nur ein normaler Verwaltungsakt, sodass die Aufhebungsregelungen des jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes (zumindest analog) anwendbar sind. Die Festsetzungsbescheide waren zwar ursprünglich rechtmäßig (da eben kein Befreiungsantrag vorlag) und sind nun bestandskräftig, das hindert die Behörde aber gemäß dem in allen Ländern gleichen § 49 VwVfG nicht daran, ihn aufzuheben:

Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

Nach der Aufhebung müsste dieser Verwaltungsakt auch nicht mit gleichem Inhalt neu erlassen werden, da eben nun ein rückwirkender Befreiungsantrag vorliegt.

Zu beachten ist allerdings, dass der Verwaltungsakt nur aufgehoben werden kann, nicht muss. Es liegt also im Ermessen der Behörde, hier der Landesrundfunkanstalt, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Einen Anspruch darauf hat der Betroffene aber nicht. Allenfalls mit Hinweis auf die Gleichbehandlung kann verlangt werden, dass der eigene Fall genauso behandelt wird wie die der anderen.

Höchstwahrscheinlich werden die Landesrundfunkanstalten und der Beitragsservice hier aber eher kulant sein. Dass sie durch einen engen Ermessensgebrauch eine gesetzlich eigens eingefügte Regelung praktisch leerlaufen lassen, wäre höchst unverständlich und würde die geringe Akzeptanz eines durch Zwangsbeiträge finanzierten Rundfunks noch weiter senken. Aber auch hier könnte es sein, dass eine gewisse Hartknäckigkeit sinnvoll ist.

Wie diese neue Regelung in der Praxis umgesetzt wird, wird sich nach und nach zeigen.

Darf der Beitragsservice Inkassobüros einsetzen?

Ab diesem Jahr soll der Beitragsservice nicht mehr nur selbst im Namen des Landesrundfunkanstalten die Beiträge eintreiben, sondern auch private Inkassobüros dafür einsetzen dürfen. Diese Maßnahme ist vor allem datenschutzrechtlich höchst umstritten.

Für die renommierte juristische Plattform 123recht habe ich zu dieser Frage Stellung genommen:
Rundfunkbeitrag: Beauftragung von Inkassobüros durch den Beitragsservice ab 2017 ist fragwürdig
von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Darf ein höherer Rundfunkbeitrag festgesetzt werden, um ein Finanzpolster aufzubauen?

Die Ministerpräsidenten der Länder haben beschlossen, die eigentlich rechnerisch fällige Beitragssenkung um 30 Cent pro Jahr nicht zu vollziehen. Damit soll eine ab dem Jahr 2021 zu erwartende Beitragserhöhung „abgefedert“ werden, der Kostensprung also nicht gar so groß sein.

Die Rechnung geht folgendermaßen: Eigentlich würde der Beitrag ab 2017 auf 17,20 Euro sinken, ab 2021 dann aber voraussichtlich auf 19,40 Euro betragen – eine Erhöhung um 2,20 Euro. Bleibt es aber bei den 17,50 Euro, müssen 2021 vorerst nur 19,10 Euro verlangt werden. Die Erhöhung beträgt damit „nur“ 1,60 Cent, also 60 Cent weniger als bei der ersten Variante.

Zum einen ist das natürlich nur ein Taschenspielertrick, am Gesamtaufkommen des Beitrags ändert sich gar nichts, schon gar nicht zu Gunsten der Beitragszahler. Und dass diese 30 Cent nun wirklich gespart werden und irgendwann entlastend wirken, ist alles andere als sicher.

Zum anderen verstößt dieses Vorgehen aber auch gegen abgabenrechtliche Grundsätze. Ein derartiger Grundsatz ist das Deckungsgebot. Die Beiträge bzw. Gebühren müssen mit den getätigten Ausgaben identisch sein. Die angebotene Leistung soll finanziert werden, aber keinen Gewinn abwerfen.

Diese Berechnung darf grundsätzlich auch über mehrere Jahre, im allgemeinen Abgabenrecht ohne Weiteres bis zu fünf Jahre, gehen. Aber § 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags sieht im Rundfunkbereich eine Spezialregelung vor, nach der stets für zwei bzw. vier Jahre der Finanzbedarf ermittelt wird. Anschließend erfolgt daraus dann die Beitragsfestsetzung gemäß § 3 dieses Vertrags. Irgendwelche später zu erwartenden Beitragssteigerungen sind dabei nicht mitzurechnen.

Da sich die Kosten aber nicht sicher vorhersehen lassen, ist eine gewisse Abweichung von der rechnerischen Abgabenhöhe zulässig. Dabei halten die Verwaltungsgerichte eine Überdeckung (also eine zu hohe Abgabenlast) von 3 bis 10 % für gerechtfertigt. Innerhalb dieses Rahmens würde sich das Vorgehen eigentlich bewegen, sofern man die 17,20 Euro für angemessen hält: 30 Cent davon sind ca. 1,7 %.

Allerdings gilt die Toleranzgrenze nach herrschender Meinung nicht für bewusste Überdeckungen (z.B. OVG Saarland, Urteil vom 25.05.2009, Az. 1 A 325/08). Sie soll nur die Prognoseunsicherheit öffentlicher Betriebe abfangen, damit sich diese nicht wegen Minimalbeträgen rechtfertigen müssen. Überschreiten sie aber absichtlich den eigentlich zu erhebenden Betrag, wird die Beitragsfestlegung stets rechtswidrig.

Es ist auch nicht im Sinne des Abgabenrechts, sich ein Finanzpolster aufzubauen und politisch unpopuläre Beitragserhöhungen im Vorfeld zu kaschieren. Das Deckungsgebot sagt ganz klar, dass die Einnahmen den Ausgaben entsprechen müssen.

Isoliert wird diese Frage sicher nicht vor Gericht landen – wer klagt schon wegen 30 Cent im Monat. Aber wenn jemand gegen den Beitrag an sich klagt und der Sache nach verliert, müsste das zuständige Gericht die Forderung eigentlich stets um diesen Betrag kürzen.

Wir werden sehen, ob sich die Gerichte der hier vertretenen Meinung anschließen.

Bringt es etwas, wenn ich alle Schreiben des Beitragsservices einfach ignoriere?

Das kommt darauf an.

Prinzipiell ist die Entstehung der Rundfunkgebühren einzig und allein an das Innehaben einer Wohnung gekoppelt. Es bedarf also keiner Anmeldung oder einer sonstigen Mitwirkungshandlung des Beitragspflichtigen.

In diversen Internetforen behaupten immer wieder einzelne Personen, sie hätte damit Erfolg gehabt, dass sie sich einfach „tot stellen“. Ob dies richtig ist, lässt sich naturgemäß nicht nachprüfen. Es besteht natürlich immer die Gefahr, dass die Rundfunkanstalt stur den Amtsweg geht und erlassene Festsetzungsbescheide durch das Nichtreagieren bestandskräftig werden. Dann steht einer Vollstreckung prinzipiell nichts mehr im Weg.