Im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunksystem ist häufig von einer „Grundversorgung“ die Rede, die die staatlichen Fernseh- und Radiosender erbringen müssten. Was genau diese Grundversorgung erfasst, war schon des öfteren Gegenstand von Entscheidungen der Verfassungsgerichte. Deren Darlegungen sollen hier systematisch zusammengefasst werden.
4. Rundfunk-Urteil: Programmsparten
daß der klassische Auftrag des Rundfunks erfüllt wird, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und politische Willensbildung, neben Unterhaltung und über laufende Berichterstattung hinausgehender Information seine kulturelle Verantwortung umfaßt. (4. Rundfunk-Urteil)
Diese Entscheidung legt zunächst einmal nur die Sparten des Rundfunks dar:
- Politik
- Unterhaltung
- Nachrichten
- Kultur
Stadtkassen sind in vielen Bundesländern die Vollstreckungsbehörden für Rundfunkbeitragsforderungen. Der Beitragsservice zieht nicht selbst los und pfändet, verlangt die Vermögensauskunft oder sorgt sonst für die Eintreibung der Forderung. Das überlässt man vielmehr dem Gerichtsvollzieher oder – in den meisten Bundesländern – den Gemeinden bzw. den Stadtkassen.
Das ist noch nicht ganz klar. Insbesondere kommt es darauf an, welche genaue Konstellation hinsichtlich der zu betrachtenden Wohnungen und der dort wohnenden Personen vorliegt.
Die
Das kann man schwer sagen. Jedenfalls sollte man sich auf die Verjährung nicht zu sehr verlassen und nicht davon ausgehen, dass länger zurückliegende Beiträge sicher nicht mehr eingefordert werden können.
Laut den Beitragssatzungen der Landesrundfunkanstalten ist eine
Der Rundfunkbeitrag wird bislang so festgelegt, dass die „Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten“ (KEF) alle zwei Jahre die notwendige Finanzierung des staatlichen Rundfunks überprüft. Anhand dessen wird dann eine Empfehlung an die Landesparlamente übermittelt, wie hoch der Beitrag für den einzelnen Bürger künftig sein soll. Die Höhe wird dann meist für vier Jahre in den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag aufgenommen und durch Zustimmung der Landesparlamente zum Gesetz.
Nicht vollständig.
Wenn mehrere verschiedene Schulden – z.B. schon mehrere Hauptschulden und daneben auch noch Kosten, Gebühren, Zinsen usw – bestehen, stellt sich die Frage, worauf erfolgte Zahlungen angerechnet werden.
Nein.