Das Argument des Nicht-Verwaltungsakts

trash-97586_1280Es hat sich mittlerweile eine neue Argumentation gegen Festsetzungsbescheide ergeben, die den vollautomatischen, rein maschinellen Erlass dieser Bescheide angreift. Hintergrund ist, verkürzt gesagt, dass eine behördliche Entscheidung immer nur von einem „echten Menschen“ verfügt werden darf. Beim Beitragsservice werden aber sämtliche Bescheide vollautomatisch von einem Computer aus dem Bestand einer Datenbank erstellt, ohne dass irgendeine Person eine Sachentscheidung trifft.

Die genaue juristische Herleitung ergibt sich aus den folgenden Texten, die gerne – freilich ohne eine Gewähr für die Erfolgsaussichten – als eigener Schriftsatz verwendet werden dürfen. Der Text wird nach Diskussion mit anderen Rundfunkgegnern immer wieder überarbeitet.

Welchen Text Sie verwenden müssen, hängt von Ihrem Bundesland ab:

  • Sofern es einen § 35a im VwVfG Ihres Landes oder eine ähnliche Vorschrift gibt, verwenden Sie bitte diesen Text (vormals „grüner Text“). Dies sollten die Länder Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt sein.
  • Gibt es keinen solchen Paragraphen, verwenden Sie bitte diesen Text (vormals „roter Text“). Das ist nach unseren Informationen in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen der Fall.

Bitte beachten Sie zu den fettgedruckten Stellen jeweils die Anmerkungen am Schluss des Artikels. Hier müssen Sie ggf. noch kleinere Änderungen für Ihr Bundesland vornehmen.

Der Text stammt aus einem Schriftsatz innerhalb eines schon laufenden Gerichtsverfahrens. Je nach genauer Verwendung müssen ggf. noch Anpassungen durchgeführt werden. Weiterführende Hinweise finden Sie hier.

Wie teilt man den Rundfunkbeitrag unter mehreren Bewohnern auf?

money-891357_1920Seit der Umstellung auf das neue System der Rundfunkbeiträge muss (wenn überhaupt) nur noch ein Beitrag pro Wohnung bezahlt werden. Dieser ist unabhängig von der Zahl der Empfangsgeräte und der Zahl der Bewohner.

Ein Beitragszahler zahlt für alle

Der Beitragsservice kann diesen Beitrag aber in voller Höhe von jedem Bewohner der Wohnung verlangen und auch gegen jeden in voller Höhe vollstrecken. In der Regel sucht sich der Beitragsservice aber – meist zufällig – irgendeinen Bewohner aus und geht nur gegen diesen vor. Wird dann aber von einem Bewohner gezahlt, gilt dies auch zu Gunsten aller anderen. Dieses Prinzip nennt sich Gesamtschuld (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV).

Nun ist dieses Ergebnis aber irgendwie seltsam. Ein unglücklicher Bewohner muss den vollen Beitrag für alle zahlen und die anderen haben ihre Ruhe. Was innerhalb einer Familie noch erträglich wäre, sorgt spätestens innerhalb einer Wohngemeinschaft (für die auch nur insgesamt ein Beitrag zu zahlen ist) für Streit.
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23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag auf dem Weg

laptop-3196481_1920(Da es sich um ein sehr aktuelles Gesetzgebungsvorhaben handelt, können sich immer wieder neue Informationen ergeben, die dann in diesen Artikel eingebaut werden.)

Seit Kurzem ist die Drucksache 6/18143 der sächsischen Staatsregierung online. Mit dieser wird der Landtag darüber informiert, was die Ministerpräsidenten beschlossen haben, um den staatlichen Rundfunk „weiterzuentwickeln“.

Das Papier nennt sich

Vorunterrichtung zu:

Dreiundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge

(Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

und lässt sich hier abrufen.

Die Sache betrifft natürlich alle Bundesländer, es ist lediglich Zufall, dass die Sachsen das zuerst oder am prominentesten oder wie auch immer veröffentlicht haben.

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Ist eine Inhaftierung wegen GEZ-Schulden unzulässig gemäß EMRK?

lost-places-1761653_1920Häufig wird GEZ-„Schuldnern“ die Erzwingungshaft angedroht, wenn sie die Vermögensauskunft (früher eidesstaatliche Versicherung, noch früher Offenbarungseid) nicht abgeben wollen. Ab und zu wird das dann auch tatsächlich umgesetzt. Nun gibt es Stimmen, die das als Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention ansehen.

Richtig ist, dass es ein Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden im vierten Zusatzprotokoll zur EMRK („Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind“) gibt. Genauer gesagt heißt es dort:

Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden

Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

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Was ist, wenn nur ein Bewohner befreit ist?

affection-1866868_1920Ist ein Bewohner der Wohnung befreit, so ist klar, dass er nicht zum Beitrag für die Wohnung herangezogen werden kann. Aber was ist dann mit den anderen Bewohnern?

Grundsätzlich ist es nicht so, dass diese eine Befreiung dazu führt, dass niemand in der Wohnung mehr Beitrag zahlen muss. Es reicht auch nicht, wenn man diese eine Person dann als Zahler an den Beitragsservice meldet. Es bleibt weiterhin dabei, dass für die Wohnung ein Beitrag geschuldet wird und dieser muss durch eine der nicht-befreiten Personen bezahlt werden.

Allerdings gibt es Fälle, in denen eine Befreiung auch für andere Personen wirkt. § 4 Abs. 3 RBStV besagt:

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Was bedeutet Grundversorgung?

question-mark-1829459_1920Im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunksystem ist häufig von einer „Grundversorgung“ die Rede, die die staatlichen Fernseh- und Radiosender erbringen müssten. Was genau diese Grundversorgung erfasst, war schon des öfteren Gegenstand von Entscheidungen der Verfassungsgerichte. Deren Darlegungen sollen hier systematisch zusammengefasst werden.

4. Rundfunk-Urteil: Programmsparten

daß der klassische Auftrag des Rundfunks erfüllt wird, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und politische Willensbildung, neben Unterhaltung und über laufende Berichterstattung hinausgehender Information seine kulturelle Verantwortung umfaßt. (4. Rundfunk-Urteil)

Diese Entscheidung legt zunächst einmal nur die Sparten des Rundfunks dar:

  • Politik
  • Unterhaltung
  • Nachrichten
  • Kultur

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Darf die Stadtkasse Amtshilfe für den Beitragsservice leisten?

euro-1144835_1920Stadtkassen sind in vielen Bundesländern die Vollstreckungsbehörden für Rundfunkbeitragsforderungen. Der Beitragsservice zieht nicht selbst los und pfändet, verlangt die Vermögensauskunft oder sorgt sonst für die Eintreibung der Forderung. Das überlässt man vielmehr dem Gerichtsvollzieher oder – in den meisten Bundesländern – den Gemeinden bzw. den Stadtkassen.

Häufig wird bezweifelt, dass diese überhaupt Amtshilfe für den Beitragsservice leisten dürften. Begründet wird dies mit Blick auf § 4 Abs. 1 des jeweiligen Landes-Verwaltungsvollstreckungsgesetzes:

Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

Da der Beitragsservice keine Behörde ist, dürfe ihm demnach keine Amtshilfe geleistet werden.

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Ist man als Zweitwohnungsinhaber nun von der GEZ befreit?

san-francisco-210230_1920Das ist noch nicht ganz klar. Insbesondere kommt es darauf an, welche genaue Konstellation hinsichtlich der zu betrachtenden Wohnungen und der dort wohnenden Personen vorliegt.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner letzten Entscheidung zum Rundfunkbeitrag (Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018, Az. 1 BvR 1675/16 u.a.) folgendes entschieden:

[Die bisherige Rechtslage ist insoweit verfassungswidrig,] als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden.
[Es ist dafür zu sorgen, dass] Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind.

Keine Person soll also für mehrere Wohnungen bezahlen müssen. Das ist ein gewisses Abweichen von der bisherigen Systematik des wohnungsbezogenen Beitrags, da es nun auf einmal doch wieder auf die einzelne Person ankommt.

Diese Grundsätze müssen die Landesgesetzgeber nun bis 30.06.2020 im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag umsetzen. Solange dies noch nicht geschehen ist, bleibt Vieles unklar, es bestehen nur die Notregelungen aus dem Urteil. Wie diese abstrakte Umschreibung des Bundesverfassungsgerichts in der Praxis anzuwenden ist, ist noch weitestgehend unklar.

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Soll ich der Creditreform antworten?

writing-1149962_1920Die Creditreform ist ein Inkassounternehmen, das für die Rundfunkanstalten die Schulden eintreiben soll. So gesehen hat die CR keinerlei weitergehende Befugnisse. Es gibt also keine Pflicht, mit diesem Unternehmen zusammenzuarbeiten.

Die Creditreform soll erreichen, dass entweder gezahlt oder eine Zahlungsvereinbarung geschlossen wird. Etwas anderes interessiert sie nicht. Erklärt man sich dazu nicht bereit, gibt die Creditreform den Fall an den Beitragsservice zurück.

Insbesondere setzt sich die CR nicht mit der Frage auseinander, ob der Rundfunkbeitrag per se rechtens ist oder die Forderung in Ihrem Fall korrekt ist. Insofern rentiert es sich nicht, Briefe mit sachlichen Ausführungen an die Creditreform zu schreiben.