Ist ein Bewohner der Wohnung befreit, so ist klar, dass er nicht zum Beitrag für die Wohnung herangezogen werden kann. Aber was ist dann mit den anderen Bewohnern?
Grundsätzlich ist es nicht so, dass diese eine Befreiung dazu führt, dass niemand in der Wohnung mehr Beitrag zahlen muss. Es reicht auch nicht, wenn man diese eine Person dann als Zahler an den Beitragsservice meldet. Es bleibt weiterhin dabei, dass für die Wohnung ein Beitrag geschuldet wird und dieser muss durch eine der nicht-befreiten Personen bezahlt werden.
Allerdings gibt es Fälle, in denen eine Befreiung auch für andere Personen wirkt. § 4 Abs. 3 RBStV besagt: