Kann man wegen der GEZ verhaftet werden?

Eine Verhaftung wegen Schulden ist in Deutschland nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich. Das gilt auch für den Rundfunkbeitrag.
Eine Verhaftung wegen Schulden ist in Deutschland nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich. Das gilt auch für den Rundfunkbeitrag.
Grundsätzlich nicht.

Das Nichtzahlen des Rundfunkbeitrags ist für sich genommen nicht strafbar, man kann also nicht zu einer Freiheitsstrafe o.ä. verurteilt werden. Es ist allenfalls eine Ordnungswidrigkeit (§ 12 Abs. 1 RBStV), wegen der es zu Erzwingungshaft (§ 96 OWiG) kommen kann. Da diese Ordnungswidrigkeit aber praktisch niemals verfolgt wird, scheidet das aus. Man kann natürlich ins Gefängnis kommen, wenn man sich am Gerichtsvollzieher vergreift oder den Beitragsservice in die Luft sprengt, aber das hat hoffentlich niemand vor.

Erzwingungshaft soll Vermögensauskunft motivieren

Etwas relevanter ist die Erzwingungshaft gemäß § 802g ZPO. Da die verwaltungsrechtlichen Spezialgesetze der meisten Länder auf die Vollstreckungsregelungen der Zivilprozessordnung verweisen, ist das auch für den Rundfunkbeitrag von Bedeutung.

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Steuerfinanzierter Rundfunk?

Eine Steuerfinanzierung der öffentlich-rechtlichen Sender wäre keine gute Idee.
Eine Steuerfinanzierung der öffentlich-rechtlichen Sender wäre keine gute Idee.
In der Diskussion um den Rundfunkbeitrag und die momentane Ausgestaltung der „GEZ“ wird immer wieder die Möglichkeit einer Steuerfinanzierung des staatlichen Rundfunks aufgeworfen. Dieser Artikel soll zeigen, warum das keine gute Idee wäre.

Das häufigste Argument für die bisherige Struktur und gegen eine Steuerfinanzierung ist rein formaler Natur: Dadurch wären die Rundfunkanstalten und Sender nicht mehr unabhängig, sondern hingen am staatlichen Geldtropf. Das ist natürlich wenig überzeugend.

Denn die staatlichen Sender sind natürlich auch in der gegenwärtigen Situation vom Staat und der Politik abhängig. Würden bspw. die Verwaltungsvollstreckungsgesetze regeln, dass die Rundfunksanstalten nicht mehr durch Einwohnermeldeämter, durch die Post, durch Stadtkassen und Gerichtsvollzieher unterstützt werden, sähe es bald düster für sie aus. Und ihre Organe bestehen zu einem erheblichen Teil aus aktuellen und ehemaligen Politikern.

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Kann man die GEZ auch monatlich bezahlen?

Wann genau muss der Rundfunkbeitrag gezahlt werden? Das ist ein Rechenexempel.
Wann genau muss der Rundfunkbeitrag gezahlt werden? Das ist ein Rechenexempel.
In der Diskussion taucht immer wieder die Frage auf, ob man die Rundfunkbeiträge auch monatlich zahlen kann.

Eines vorweg: Auch eine monatliche Zahlung ist natürlich eine Zahlung. Insofern ist der Beitragsservice schon mal ganz zufrieden, wenn überhaupt Geld kommt, und eine wirkliche Widerstandstat ist das sicher nicht.

Zahlung für drei Monate

Wann gezahlt werden muss, legt § 7 Abs. 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags fest:

Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.

Der Beitrag wird also für den Monat festgelegt (derzeit 17,50 Euro), allerdings sind immer in der Mitte eines Quartals drei Monatsbeiträge auf einmal zu zahlen. So gesehen ist eine monatliche Zahlung also nicht vorgesehen.

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Kann man die Zwangsvollstreckung durch eine Teilzahlung torpedieren?

Nein, das geht nicht.

Titel stellt Situation vor Vollstreckung fest

Eigentlich eine schöne Idee: Durch eine minimale Zahlung wird der Festsetzungsbescheid falsch.
Eigentlich eine schöne Idee: Durch eine minimale Zahlung wird der Festsetzungsbescheid falsch.
Die Idee ist folgende: In einem Festsetzungsbescheid wird eine bestimmte Beitragsschuld festgesetzt. Diese wird dann bei weiterer Nichtbezahlung irgendwann später über ein Vollstreckungsersuchen an die Vollstreckungsbehörde (Gerichtsvollzieher, Stadtkasse, Finanzamt) weitergegeben. Wenn man nun einen geringen Teilbetrag davon zahlt, stimmt das Vollstreckungsersuchen nicht mehr und ist damit scheinbar ungültig.

Das Problem an dieser Vorgehensweise ist, dass ein Vollstreckungstitel immer nur den Gesamtbetrag erfasst, der vor Beginn der Vollstreckung vorlag. Spätere Veränderungen an der titulierten Forderung kann er damit nicht erfassen.

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Bericht über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Landesrundfunkanstalten

https://www.ard.de/download/1015988/Bericht.pdf

Ich wünsche viel Spaß und interessante Erkenntnisse…

Meine Schlussfolgerung:

Man merkt, wie sehr der staatliche Rundfunk nach dem Internet greift. Die Thematik kommt pausenlos vor. Das ist auch folgerichtig, wenn er seine Akzeptanz irgendwie retten will, denn das klassische Fernsehen interessiert heute praktisch niemanden mehr. Und Hörfunk wird auch immer unbedeutender, wenn wir künftig alle im Home Office arbeiten und das Autoradio nicht mehr einschalten.

Die Frage, warum man auf einmal öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in einem Medium braucht, das 20 Jahre problemlos mit privaten Anbietern funktioniert hat, wird wahrscheinlich auch nicht gestellt werden.

Warum ich keine GEZ-Mandate mehr annehme

Bereits seit Längerem nehme ich als Rechtsanwalt keine Mandate aus dem Bereich des Rundfunkbeitrags mehr an. Lediglich ein älteres Mandat, in dem wohl tatsächlich sachlich falsche Bescheide ergangen sind, habe ich noch laufen.

Der Grund dafür ist zum einen, dass ich mich mittlerweile auf Verfassungsbeschwerden spezialisiert habe. Mandate aus dem Zivil- oder Strafrecht nehme ich jetzt nicht mehr an, aus dem Verwaltungsrecht nur noch solche aus dem Kommunalverfassungsrecht sowie Normenkontrollen an.

Zum anderen ist für meine Tätigkeit das Interesse des Mandanten das Wichtigste. Dazu gehört auch, dass ich Mandate nur übernehme, wenn ich davon ausgehen kann, dass der Mandant für sein Geld auch wenigstens die Chance auf einen Erfolg bekommt.

Diese Chance sehe ich momentan einfach nicht. Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die grundsätzliche Rechtmäßigkeit des Staatsrundfunks und seiner zwangsweisen Finanzierung über Beiträge geklärt. Ich maße mir nicht an, dass ich irgendein Argument aus dem Hut zaubern kann, das bislang komplett übersehen wurde und jedes Gericht sofort überzeugt, die stehende Rechtsprechung über den Haufen zu werfen.

In gerichtlichen Verfahren bin ich zudem an die gesetzlichen Vergütungsvorschriften gebunden, kann also nicht aus Sympathie billiger oder gratis arbeiten. Und dafür, ein aussichtsloses Verfahren zu betreiben, möchte ich Mandanten kein Geld abnehmen.

Was haben Sie denn gegen gutes Fernsehen?

Gar nichts. Ich halte einige Angebote des derzeitigen öffentlich-rechtlichen Rundfunks zweifellos für gelungen und möchte sie nicht missen. Ich habe zwar keinen klassischen Fernseher, nutze aber durchaus Mediatheken und Youtube-Angebote, auch von ARD, ZDF & Co.

Qualität ist aber meiner Überzeugung nach kein Grund für eine staatliche Orgaisation des Rundfunks. Wenn es – wovon ich überzeugt bin – Nachfrage nach hochwertigen und anspruchsvollen Programmen gibt, dann setzt sich diese auch ohne Zwang durch.

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Weiterführende Hinweise zum Nicht-Verwaltungsakt

man-29749_1280Diese Hinweise beziehen sich auf das Argument des Nicht-Verwaltungsakts. Schauen Sie sich bitte auch die übrigen Seiten dazu an, sonst ist vieles hier kaum verständlich:

„Weiterführende Hinweise zum Nicht-Verwaltungsakt“ weiterlesen

Vorlage Nicht-Verwaltungsakt Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Saarland, Schleswig-Holstein, Thüringen

Es ergeben sich erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

Diese wurden – wie alle anderen Festsetzungsbescheide auch – durch den Beitragsservice in einem vollautomatisierten Verfahren erstellt. Ein solcher vollautomatisierter VA entspricht jedoch nicht den Formvorschriften des § 37 Abs. 2 bis 5 Landes-VwVfG, die auch für die Landesrundfunkanstalt – jedenfalls analog – gelten (vgl. u.a. VG München, Urteil vom 07.12.2016, Az. M 6 K 16.1721; OVG Sachsen, Beschluss vom 16.07.2012, 3 A 663/10).

Diese setzen voraus, dass ein Amtsträger in irgendeiner Form am Erlass des VA mitwirkt. Wäre das nicht der Fall, bräuchte es die Regelung des Abs. 5 Satz 1 nicht, wonach eine Namenswiedergabe entfallen kann, da von vornherein keine Person mitgewirkt haben könnte, deren Name anzugeben wäre. Dieser Absatz behandelt auch nur die Konstellation, dass ein VA „mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird“. Erlassende Person ist aber keinesfalls die Einrichtung selbst, sondern vielmehr der Amtsträger, der sich der „Hilfe“ dieser Einrichtung bedient. Die im VA niedergelegte Regelung geht aber auf dessen jeweilige Entscheidung zurück, die dann zum Anlass für den Erlass des VA wird.

„Vorlage Nicht-Verwaltungsakt Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Saarland, Schleswig-Holstein, Thüringen“ weiterlesen

Vorlage Nicht-Verwaltungsakt Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt

Es ergeben sich erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

Diese wurden – wie alle anderen Festsetzungsbescheide auch – durch den Beitragsservice in einem vollautomatisierten Verfahren erstellt. Ein solcher vollautomatisierter VA entspricht jedoch nicht den Formvorschriften des § 37 Abs. 2 bis 5 Landes-VwVfG, die auch für die Landesrundfunkanstalt – jedenfalls analog – gelten (vgl. u.a. VG München, Urteil vom 07.12.2016, Az. M 6 K 16.1721; OVG Sachsen, Beschluss vom 16.07.2012, 3 A 663/10).

Diese setzen voraus, dass ein Amtsträger in irgendeiner Form am Erlass des VA mitwirkt. Wäre das nicht der Fall, bräuchte es die Regelung des Abs. 5 Satz 1 nicht, wonach eine Namenswiedergabe entfallen kann, da von vornherein keine Person mitgewirkt haben könnte, deren Name anzugeben wäre. Abs. 5 behandelt auch nur die Konstellation, dass ein VA „mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird“. Erlassende Person ist aber keinesfalls die Einrichtung selbst, sondern vielmehr der Amtsträger, der sich der „Hilfe“ dieser Einrichtung bedient. Die im VA niedergelegte Regelung geht aber auf dessen jeweilige Entscheidung zurück, die dann zum Anlass für den Erlass des VA wird.

„Vorlage Nicht-Verwaltungsakt Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt“ weiterlesen