Es hat sich mittlerweile eine neue Argumentation gegen Festsetzungsbescheide ergeben, die den vollautomatischen, rein maschinellen Erlass dieser Bescheide angreift. Hintergrund ist, verkürzt gesagt, dass eine behördliche Entscheidung immer nur von einem „echten Menschen“ verfügt werden darf. Beim Beitragsservice werden aber sämtliche Bescheide vollautomatisch von einem Computer aus dem Bestand einer Datenbank erstellt, ohne dass irgendeine Person eine Sachentscheidung trifft.
Die genaue juristische Herleitung ergibt sich aus den folgenden Texten, die gerne – freilich ohne eine Gewähr für die Erfolgsaussichten – als eigener Schriftsatz verwendet werden dürfen. Der Text wird nach Diskussion mit anderen Rundfunkgegnern immer wieder überarbeitet.
Welchen Text Sie verwenden müssen, hängt von Ihrem Bundesland ab:
- Sofern es einen § 35a im VwVfG Ihres Landes oder eine ähnliche Vorschrift gibt, verwenden Sie bitte diesen Text (vormals „grüner Text“). Dies sollten die Länder Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt sein.
- Gibt es keinen solchen Paragraphen, verwenden Sie bitte diesen Text (vormals „roter Text“). Das ist nach unseren Informationen in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen der Fall.
Bitte beachten Sie zu den fettgedruckten Stellen jeweils die Anmerkungen am Schluss des Artikels. Hier müssen Sie ggf. noch kleinere Änderungen für Ihr Bundesland vornehmen.
Der Text stammt aus einem Schriftsatz innerhalb eines schon laufenden Gerichtsverfahrens. Je nach genauer Verwendung müssen ggf. noch Anpassungen durchgeführt werden. Weiterführende Hinweise finden Sie hier.
Seit der Umstellung auf das neue System der Rundfunkbeiträge muss (wenn überhaupt) nur noch ein Beitrag pro Wohnung bezahlt werden. Dieser ist unabhängig von der Zahl der Empfangsgeräte und der Zahl der Bewohner.
(Da es sich um ein sehr aktuelles Gesetzgebungsvorhaben handelt, können sich immer wieder neue Informationen ergeben, die dann in diesen Artikel eingebaut werden.)
Häufig wird GEZ-„Schuldnern“ die Erzwingungshaft angedroht, wenn sie die Vermögensauskunft (früher eidesstaatliche Versicherung, noch früher Offenbarungseid) nicht abgeben wollen. Ab und zu wird das dann auch tatsächlich umgesetzt. Nun gibt es Stimmen, die das als Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention ansehen.
Ist ein Bewohner der Wohnung befreit, so ist klar, dass er nicht zum Beitrag für die Wohnung herangezogen werden kann. Aber was ist dann mit den anderen Bewohnern?
Im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunksystem ist häufig von einer „Grundversorgung“ die Rede, die die staatlichen Fernseh- und Radiosender erbringen müssten. Was genau diese Grundversorgung erfasst, war schon des öfteren Gegenstand von Entscheidungen der Verfassungsgerichte. Deren Darlegungen sollen hier systematisch zusammengefasst werden.
Stadtkassen sind in vielen Bundesländern die Vollstreckungsbehörden für Rundfunkbeitragsforderungen. Der Beitragsservice zieht nicht selbst los und pfändet, verlangt die Vermögensauskunft oder sorgt sonst für die Eintreibung der Forderung. Das überlässt man vielmehr dem Gerichtsvollzieher oder – in den meisten Bundesländern – den Gemeinden bzw. den Stadtkassen.
Das ist noch nicht ganz klar. Insbesondere kommt es darauf an, welche genaue Konstellation hinsichtlich der zu betrachtenden Wohnungen und der dort wohnenden Personen vorliegt.
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