Es ergeben sich erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.
Diese wurden – wie alle anderen Festsetzungsbescheide auch – durch den Beitragsservice in einem vollautomatisierten Verfahren erstellt. Ein solcher vollautomatisierter VA entspricht jedoch nicht den Formvorschriften des § 37 Abs. 2 bis 5 Landes-VwVfG, die auch für die Landesrundfunkanstalt – jedenfalls analog – gelten (vgl. u.a. VG München, Urteil vom 07.12.2016, Az. M 6 K 16.1721; OVG Sachsen, Beschluss vom 16.07.2012, 3 A 663/10).
Diese setzen voraus, dass ein Amtsträger in irgendeiner Form am Erlass des VA mitwirkt. Wäre das nicht der Fall, bräuchte es die Regelung des Abs. 5 Satz 1 nicht, wonach eine Namenswiedergabe entfallen kann, da von vornherein keine Person mitgewirkt haben könnte, deren Name anzugeben wäre. Abs. 5 behandelt auch nur die Konstellation, dass ein VA „mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird“. Erlassende Person ist aber keinesfalls die Einrichtung selbst, sondern vielmehr der Amtsträger, der sich der „Hilfe“ dieser Einrichtung bedient. Die im VA niedergelegte Regelung geht aber auf dessen jeweilige Entscheidung zurück, die dann zum Anlass für den Erlass des VA wird.
„Vorlage Nicht-Verwaltungsakt Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt“ weiterlesen